11. 11.1. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid (E. 4.3) davon ausgegangen, dass der Kindsmutter ab Eintritt der Klägerin in den Kindergarten eine Erwerbstätigkeit von 50 % zuzumuten ist, ab Eintritt der Klägerin in die Sekundarstufe eine solche von 80 % und ab dem 16. Altersjahr der Klägerin eine 100 %-Tätigkeit.