handlung und der ihr damit offenstehenden Teilnahme aus eigenem Entschluss daran nicht teilnahm, kann der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, wenn sie den Entscheid im Anschluss an die Verhandlung fällte. 10. In der Berufung (S. 10) wird auf von der Kindsmutter mit Eingabe vom 8. Juni 2021 eingereichte unterschriebene Unterhaltsverträge und die darin festgehaltenen Unterhaltsbeiträge hingewiesen. Darin liegt keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. - 17 -