"Punkt 1, 1.2.", S. 5) nicht entnommen werden kann, dass die Mutter damit ihre Nichtteilnahme an der Verhandlung vom 23. Mai 2022, zu der sie unbestrittenermassen vorgeladen worden war, ankündigte. Entgegen ihren Ausführungen in der Berufung ("Punkt 1, 1.1.", S. 4 f.) ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie hätte davon ausgehen dürfen, dass die Verhandlung nicht stattfinden werde, nur weil die Vorinstanz zu ihrer Eingabe vom 11. Mai 2022 nicht Stellung genommen hatte. Entgegen der von der Kindsmutter geäusserten Vermutung (Berufung S. 5) hat der Beistand der Klägerin zudem an der vorinstanzlichen Verhandlung teilgenommen (act. 31). Nachdem die Kindsmutter trotz Vorladung zur Ver-