Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass der Eingabe der Kindsmutter vom 11. Mai 2022 an die Vorinstanz (act. 24 ff.) entgegen ihrer Darstellung in der Berufung ("Punkt 16 – Der Gerichtspräsident entnimmt den Akten", S. 3 f.; "Punkt 1, 1.2.", S. 5) nicht entnommen werden kann, dass die Mutter damit ihre Nichtteilnahme an der Verhandlung vom 23. Mai 2022, zu der sie unbestrittenermassen vorgeladen worden war, ankündigte.