Phase VIII (E. 6.8): Bei einem Überschuss des Beklagten von Fr. 1'773.00 und einem solchen der Kindsmutter von Fr. 1'836.00 wurde der ungedeckte Barbedarf der Klägerin von 700.00 zu gleichen Teilen zwischen der Kindsmutter und dem Beklagten aufgeteilt, so dass Letzterer zur Bezahlung von Fr. 350.00 verpflichtet wurde. 9. In der Berufung (S. 1 – 4) finden sich insbesondere Äusserungen zur Darstellung des Verfahrensverlaufs im angefochtenen Entscheid (S. 2 – 6). Diese bilden allerdings nicht die materielle Begründung des Entscheids, welche sich in den Erwägungen ab S. 6 findet. Entsprechend muss auf die diesbezüglichen Bemerkungen in der Berufung nicht näher eingegangen werden.