Phase VII (E. 6.7): In dieser Phase vermag die Kindsmutter ihren Bedarf samt (auf Fr. 250.00 erhöhten) Steuern aus eigenen Mitteln zu decken. Nach Abzug von Steuern von Fr. 370.00 (von Fr. 220.00 auf Fr. 320.00 erhöht beim Beklagten; Fr. 50.00 Klägerin) und des ungedeckten Barbedarfs der Klägerin von Fr. 700.00 vom Überschuss des Beklagten (Fr. 1'593.00) verblieb ein Betrag von Fr. 523.00, von welchem Fr. 130.00 (25 %) der Klägerin zugewiesen wurde. Daraus resultierte ein Unterhaltsbetrag von Fr. 880.00 (Fr. 700.00 + Fr. 50.00 + Fr. 130.00).