Phase VI (E. 6.6): Der ungedeckte Barbedarf der Klägerin reduzierte sich auf Fr. 647.00 und der verbleibende Überschuss des Beklagten (bei wiederum im Übrigen unveränderten Parametern) erhöhte sich auf Fr. 221.00. Es resultierte ein Unterhaltsbeitrag von Fr. Fr. 1'207.00 (Fr. 647.00 + Fr. 50.00 [Steueranteil Klägerin] + Fr. 55.00 + Fr. 355.00 + Fr. 100.00 [Steueranteil Kindsmutter]). - 16 -