Phase V (E. 6.5): Bei einem ungedeckten Barbedarf der Klägerin von neu Fr. 697.00 reduzierte sich bei im Übrigen unveränderten Parametern der nach Deckung der Steuern verbleibende Überschuss auf Fr. 171.00 und der 25 %-Anteil der Klägerin daran auf Fr. 43.00. Es ergab sich ein Unterhaltsbeitrag für die Klägerin von Fr. 1'245.00 (Fr. 697.00 + Fr. 50.00 [Steueranteil Klägerin] + Fr. 43.00 + Fr. 355.00 + Fr. 100.00 [Steueranteil Kindsmutter]).