Phase IV (E. 6.4): Bei einem Überschuss von Fr. 1'593.00 (unter Berücksichtigung der Besuchsrechtskosten von Fr. 180.00 im Bedarf) beim Beklagten ergab sich nach Deckung des Mankos bei der Kindsmutter von Fr. 355.00 und des ungedeckten Barbedarfs der Klägerin von Fr. 497.00 ein verbleibender Überschuss von Fr. 741.00. Der um die Steuern von Fr. 370.00 (Beklagter Fr. 220.00, Klägerin Fr. 50.00, Kindsmutter Fr. 100.00) reduzierte Überschuss wurde zu 25 % mit Fr. 93.00 der Klägerin zugewiesen. Es ergab sich ein Unterhaltsbeitrag für die Klägerin von Fr. 1'095.00 (Fr. 497.00 + Fr. 50.00 [Steueranteil Klägerin] + Fr. 93.00 + Fr. 355.00 + Fr. 100.00 [Steueranteil Kindsmutter]).