Phase III (E. 6.3): Bei einem Überschuss von Fr. 1'773.00 beim Beklagten ergab sich nach Deckung des Mankos bei der Kindsmutter von Fr. 1'405.00 und des ungedeckten Barbedarfs der Klägerin von Fr. 247.00 ein verbleibender Überschuss von Fr. 121.00, der dem Beklagten zur teilweisen Deckung von dessen Besuchsrechtskosten überlassen wurde. Der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin wurde auf Fr. Fr. 1'652.00 festgesetzt (Fr. 247.00 + Fr. 1'405.00).