Phase II (E. 6.2): Bei einem Überschuss von Fr. 1'421.00 beim Beklagten, einem Manko bei der Kindsmutter von Fr. 1'405.00 sowie einem ungedeckten Barbedarf der Klägerin von Fr. 247.00 ergab sich ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'421.00 (Fr. 247.00 + Fr. 1'174.00 Betreuungsunterhalt [= verbleibender Überschuss beim Beklagten]). Der gebührende Unterhalt der Klägerin blieb mit Fr. 231.00 ungedeckt.