Phase I (E. 6.1): Bei einem Überschuss von Fr. 1'073.00 beim Beklagten, einem Manko bei der Kindsmutter von Fr. 1'405.00 sowie einem ungedeckten Barbedarf der Klägerin von Fr. 247.00 ergab sich ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'073.00 (Fr. 247.00 + Fr. 826.00 Betreuungsunterhalt [= verbleibender Überschuss beim Beklagten]). Es verblieb ein ungedeckter Betrag von Fr. 579.00 bei der Klägerin.