7. Im angefochtenen Entscheid (E. 2.3 – 2.9) wurden die allgemeinen Grundsätze und die Vorgehensweise bei der Festsetzung des Kindesunterhalts umfassend und zutreffend dargestellt. Darauf kann verwiesen werden. 8. Die Vorinstanz bildete für die Bestimmung des Unterhalts 8 Phasen (E. 3): Phase I: tt.mm. 2021 bis 31. Dezember 2021 (Geburt Klägerin bis Ende 2021) Phase II: 1. Januar 2022 bis 28. Februar 2022 (Januar 2022 bis Stellenwechsel des Beklagten) Phase III: 1. März 2022 bis 31. Juli 2025 (Antritt der neuen Arbeitsstelle des Beklagten bis Beschulung der Klägerin)