" 1. Die Verfügung vom 10.11.2022, Strafandrohung nach Art. 292 der Kindsmutter gegenüber ist per sofort aufzuheben, Verfahren KE.2020.00418 2. Das Besuchsrecht/Kontaktrecht «kann gemäss gesetzlicher Regelung in vorliegendem Verfahren behandelt werden» (Entscheid 30.08.2022, KE.2020.00418) - bitte behandeln. 3. Gemeinsames Sorgerecht per sofort aufzuheben. 4. Das alleinige Sorgerecht wieder sofort der Kindsmutter zuzuteilen. 5. Obhut des Kindes bleibt bei der Kindsmutter. 6. Dem Vater ist das Umgangs-/Kontakts-/Besuchsrecht per sofort zu entziehen. 7. Die Erziehungsgutschriften der AHV sind der Mutter anzurechnen.