279 ZGB) und Mutter (als Klägerin aus Art. 295 ZGB) bilden eine einfache Streitgenossenschaft, sofern für beide Klagen dieselbe Verfahrensart anwendbar ist (FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 8a zu Art. 279 ZGB). Die Mutter der Klägerin war am Verfahren vor Vorinstanz, das zum angefochtenen Entscheid führte, allerdings nicht als Partei beteiligt und sie hat auch keine Anträge auf Zusprechung ihr persönlich zustehender Ansprüche aus Art. 295 ZGB gestellt.