3.2.2. Diese aus Art. 295 ZGB abgeleiteten Ansprüche sind zwar thematisch insofern mit dem Gegenstand des Abschnitts "Unterhaltspflicht der Eltern" des ZGB bildenden Kindesunterhalt verknüpft, als es sich um Kosten handelt, die mit der Geburt des Kindes zusammenhängen. Die Bestimmung regelt aber nicht Ansprüche des Kindes, sondern solche der Kindsmutter (FOUNTOULAKIS, Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2022, N. 1 zu Art. 295 ZGB). Eine Unterhaltsklage nach Art. 279 ZGB kann mit der Klage der Mutter auf Erstausstattung sowie vor- und nachgeburtlichen Unterhalt verbunden werden. Kind (als Kläger aus Art. 279 ZGB) und Mutter (als Klägerin aus Art.