VOGEL, a.a.O., N. 143 zu Art. 308 ZGB). Wo nicht ein ausdrücklicher (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge erfolgt, führt dies somit zu einer konkurrierenden Zuständigkeit des Beistands neben dem Inhaber der elterlichen Sorge (BREITSCHMID, Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2022, N. 5, 20 zu Art. 308 ZGB). -9- Die Einreichung der Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid durch die Mutter der Klägerin als deren Vertreterin war somit zulässig. 3. 3.1. Die Berufungsanträge 2 und 6 decken sich inhaltlich mit Dispositiv-Ziffern 2 und 6 des angefochtenen Entscheids. Diese beiden Punkte sind somit nicht angefochten.