Es ist vorliegend nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht, dass zwischen den Interessen der Klägerin und denjenigen von deren Mutter ein Konflikt vorliegt, so dass die Vertretungsbefugnis der Mutter gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB entfallen müsste. Bei Errichtung einer Beistandschaft und Übertragung der Vertretung des Kindes zur Wahrung seines Unterhaltsanspruchs (Art. 308 Abs. 2 ZGB) kann die elterliche Sorge entsprechend eingeschränkt werden (Art. 308 Abs. 3 ZGB). Eine solche Beschränkung der elterlichen Sorge ist aber keine zwingende Folge, wenn einer Beistandsperson besondere Befugnisse übertragen werden (BGE 8C_147/2016 E. 5.3; AFFOLTER/VOGEL, a.a.