2.2. Die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs fällt unter die gesetzlichen Vertretungsbefugnisse der Inhaber elterlicher Sorge (Art. 304 ZGB). Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge und richtet sich der Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern, so entfällt ihre Vertretungsbefugnis in Unterhaltsfragen wegen Interessenkollision von Gesetzes wegen (Art. 306 Abs. 3 ZGB; AFFOLTER/VOGEL, Berner Kommentar, Bern 2016, N. 66 ff. zu Art. 308 ZGB). Soweit sich das Kind und ein Elternteil im Prozess gegenüberstehen, besteht beim Prozessgegner eine Interessenkollision.