2. 2.1. Das Verfahren betreffend Festlegung der Unterhaltsbeiträge für die Klägerin wurde mit Klage des mit Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 30. Juni 2021 insbesondere gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Wahrung und Regelung des Unterhaltsanspruchs ernannten Beistands C. als Vertreter der Klägerin eingeleitet. Diesem war auch die Zustimmung zur Führung des Prozesses erteilt worden (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB; angefochtener Entscheid, Aktenzusammenfassung Ziff. 2). Die Berufung vom 20. Oktober 2022 wurde von der Mutter der Klägerin eingereicht.