1. Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Letzteres ist vorliegend der Fall. Gegen den angefochtenen Entscheid ist somit die Berufung gegeben. Die am 20. Oktober 2022 von der Mutter der Klägerin (B.) eingereichte Berufung erfolgte innert der Frist von 30 Tagen gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO.