4. Dem Beklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Vor- schuss- und Sicherheitsleistungen sowie Befreiung von Gerichtskosten) zu bewilligen und es sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Das Obergericht zieht in Erwägung: