4. Wenn der Beklagte berechtigt wird - obwohl er aktiv bemüht war und ist einen gemeinsamen Unterhaltsvertrag zu verweigern - die bis Ende Mai 2022 and Bar- und Betreuungsunterhalt gezahlten Beträge von CHF 26'172.00 in Abzug zu bringen, sind der Klägerin auch der gezahlten, respektiv bereits erhaltenen Bar- und Betreuungsunterhalt zu gewähren. Andernfalls ist aufgrund der neuen Berechnungen der Kindsmutter, erst der effektiv, rückwirkend bezahlten Bar- und Betreuungsunterhalt in Abzug zu bringen. Alles andere ist zum Nachteil der Klägerin und vorallem rechtswidrig!!