1.2. Der Kindsmutter sind die Kosten des Unterhalts während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt zu gewähren. 1.3. Die Kosten für andere infolge der Schwangerschaft oder Entbindung notwendig gewordenen Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes sind der Kindsmutter zu gewähren.