7. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 wird den Parteien je hälftig mit Fr. 1'250.00 auferlegt. Der Anteil der Klägerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Die Mutter (B.) reichte am 20. Oktober 2022 Berufung gegen den ihr am 23. September 2022 zugestellten Entscheid ein. Es wurden die folgenden Anträge gestellt: