Es wird festgestellt, dass weder die Klägerin noch deren Mutter und der Beklagte über nennenswertes Vermögen verfügen. 4. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, die bis Ende Mai 2022 an den Barund Betreuungsunterhalt gezahlten Beträge von Fr. 26'172.00 in Abzug zu bringen. 5. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 6. Der Antrag des Beklagten auf Ausdehnung des Besuchsrechts wird im Kindesschutzverfahren behandelt. -5-