3. Es sei das Besuchsrecht für die Tochter gemäss Antrag der Beiständin zu regeln. -3- 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Kindsmutter." Mit dem Beklagten wurde die Parteibefragung durchgeführt. 2.4. Mit Entscheid vom 30. August 2022 erkannte das Präsidium des Familiengerichts: " 1. 1.1. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig, jeweils zuzüglich Kinderzulage, wie folgt zu bezahlen: