" 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Tochter rückwirkend ab dem tt.mm. 2021 einen angemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, zuzüglich gesetzliche und vertragliche Kinder- und Ausbildungszulagen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an die Mutter, nach Erreichen der Volljährigkeit an die Tochter oder an eine von ihr bezeichnete Person. 2. Der Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren.