Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2022.53 (VF.2021.7) Art. 15 Entscheid vom 28. März 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____, [...] gesetzlich vertreten durch B._____, [...] vertreten durch C._____, Berufsbeistandschaft Q._____, [...] Beklagter D._____, [...] unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Roland Egli, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 3, Postfach 632, 8180 Bülach Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Festlegung der Unterhaltsbeiträge -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin (geboren am tt.mm. 2021) ist die Tochter des Beklagten (ge- boren am tt.mm. 1988) und von B. (geboren am tt.mm. 1982). Mit Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 30. Juni 2021 wurde das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zugeteilt und die Klägerin wurde der Obhut der Mut- ter zugewiesen. Es wurde zudem eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB errichtet zur Wahrung und Regelung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin. Zum Beistand wurde C., Berufsbeistandschaft Q., ernannt. 2. 2.1. Der Beistand der Klägerin beantragte mit Klage vom 21. Oktober 2021 beim Familiengericht Rheinfelden: " Es seien vom Familiengericht die Unterhaltsbeiträge ab der Geburt von A. festzulegen und die Auszahlungsmodalitäten zu definieren. Es sei dem Antragsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren." 2.2. Mit Eingabe vom 1. März 2022 stellte die zur Begleitung der Eltern in der Sorge um das Kind und zu deren Unterstützung bei der Organisation und Umsetzung des Besuchsrechts ernannte Beiständin H. Anträge betreffend das Besuchsrecht des Beklagten. 2.3. An der Verhandlung vor dem Präsidium des Familiengerichts Rheinfelden vom 23. Mai 2022 nahmen der Beistand der Klägerin, der Beklagte sowie dessen Rechtsvertreter teil. Die Mutter erschien nicht zur Verhandlung. Der Beklagte beantragte in seiner Klageantwort: " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Tochter rückwirkend ab dem tt.mm. 2021 einen angemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung, zuzüglich gesetzliche und vertragliche Kinder- und Ausbildungszulagen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats an die Mutter, nach Erreichen der Volljährigkeit an die Tochter oder an eine von ihr bezeichnete Person. 2. Der Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren. 3. Es sei das Besuchsrecht für die Tochter gemäss Antrag der Beiständin zu regeln. -3- 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Kindsmutter." Mit dem Beklagten wurde die Parteibefragung durchgeführt. 2.4. Mit Entscheid vom 30. August 2022 erkannte das Präsidium des Familien- gerichts: " 1. 1.1. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin monatliche Unterhaltsbei- träge rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig, jeweils zuzüglich Kinderzu- lage, wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'073.00 rückwirkend ab tt.mm. 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (wovon Fr. 247.00 Barunterhalt und Fr. 826.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 1'421.00 rückwirkend vom 1. Januar 2022 bis zum 28. Februar 2022 (wovon Fr. 247.00 Barunterhalt und Fr. 1'174.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 1'652.00 vom 1. März 2022 bis zum 31. Juli 2025 (wovon Fr. 247.00 Barunterhalt und Fr. 1'405.00 Betreuungs- unterhalt) Fr. 1'095.00 vom 1. August 2025 bis zum tt.mm. 2031 (wovon Fr. 640.00 Barunterhalt und Fr. 455.00 Betreuungsunter- halt) Fr. 1'245.00 vom tt.mm. 2031 bis zum 28. Februar 2033 (wovon Fr. 790.00 Barunterhalt und Fr. 455.00 Betreuungsun- terhalt) Fr. 1'207.00 vom 1. März 2033 bis 31. Juli 2033 (wovon 752.00 Barunterhalt und Fr. 455.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 880.00 vom 1. August 2033 bis zum tt.mm. 2039 (Barunter- halt) Fr. 350.00 ab tt.mm. 2039 bis zum Ende einer angemessenen Erstausbildung (Barunterhalt) 1.2. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlten der Klägerin vom mm.2021 bis und mit Dezember 2021 monatlich Fr. 579.00 und von Januar 2022 bis und mit Februar 2022 monatlich Fr. 231.00. 2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1.1. hiervor basieren auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Juli 2022 mit 104.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vor- jahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2023, es sei denn, der Un- terhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung -4- Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand November 104.5 (= Indexstand Ende Juli 2022) 3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1.1. hiervor basieren auf folgenden Werten: Einkommen Klägerin - vom tt.mm. 2021 bis 28. Februar 2033 Fr. 200.00 (Kinderzulage) - ab 1. März 2033 Fr. 250.00 (Kinder-/Ausbildungszulage) Einkommen Beklagter (monatlich netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen): - vom tt.mm. 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 4'183.00 - vom 1. Januar 2022 bis 28. Februar 2022 Fr. 4'531.00 - ab 1. März 2022 Fr. 5'268.00 Einkommen Mutter der Klägerin (monatlich netto, inkl. Anteil 13. Monats- lohn, ohne Kinderzulagen): - vom tt.mm. 2021 bis 31. Juli 2025 Fr. 0.00 - vom 1. August 2025 bis 31. Juli 2033 Fr. 2'500.00 - vom 1. August 2033 bis tt.mm. 2037 Fr. 4'000.00 - ab tt.mm. 2037 Fr. 5'000.00 Es wird festgestellt, dass weder die Klägerin noch deren Mutter und der Beklagte über nennenswertes Vermögen verfügen. 4. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, die bis Ende Mai 2022 an den Bar- und Betreuungsunterhalt gezahlten Beträge von Fr. 26'172.00 in Abzug zu bringen. 5. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 6. Der Antrag des Beklagten auf Ausdehnung des Besuchsrechts wird im Kin- desschutzverfahren behandelt. -5- 7. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 wird den Parteien je hälftig mit Fr. 1'250.00 auferlegt. Der Anteil der Klägerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Die Mutter (B.) reichte am 20. Oktober 2022 Berufung gegen den ihr am 23. September 2022 zugestellten Entscheid ein. Es wurden die folgenden Anträge gestellt: " 1. 1.1. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin - und Kindsmutter) monatli- che Unterhaltsbeiträge rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig, jeweils zuzüglich Kinderzulage, wie folgt zu bezahlen. CHF 8373.00 Rückwirkend ab tt.mm. 2021 bis tt.mm. 2021 CHF 8373.00 Rückwirkend ab tt.mm. 2021 bis 31. Dez. 2021 CHF 8373.00 Rückwirkend ab 01. Jan. 2022 bis 28. Feb. 2022 CHF 2872.00 Rückwirkend ab 01. März bis 31. Okt. 2022 CHF 8373.00 Ab 01. Nov. 2022 bis 31. Juli 2027 CHF 3500.00 Ab 01. Aug. 2027 bis tt.mm. 2031 CHF 3500.00 Ab tt.mm. Bis 28. Feb. 2033 CHF 3500.00 01. März 2033 bis 31. Juli 2033 CHF 3500.00 01. Aug. 2033 bis 03. Feb. 2039 CHF 898.00 Ab tt.mm. 2039 bis zum Ende einer angemessenen Erstaus- bildung 1.2. Der Kindsmutter sind die Kosten des Unterhalts während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt zu gewähren. 1.3. Die Kosten für andere infolge der Schwangerschaft oder Entbindung not- wendig gewordenen Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes sind der Kindsmutter zu gewähren. 2. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik per Ende Juli 2022 mit 104.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Ja- nuar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erst- mals auf den 2. Januar 2023, es sei denn, der Unterhaltsschuldner be- weist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, -6- und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: Ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand November 104.5 (= Indexstand Ende Juli 2022) 3. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf den Angaben (Existenzminimum und Mietzinsrichtlinien) und Berechnungen der I. sowie auf das hypothetische Einkommen eine Selbstständigerwerbenden. 4. Wenn der Beklagte berechtigt wird - obwohl er aktiv bemüht war und ist einen gemeinsamen Unterhaltsvertrag zu verweigern - die bis Ende Mai 2022 and Bar- und Betreuungsunterhalt gezahlten Beträge von CHF 26'172.00 in Abzug zu bringen, sind der Klägerin auch der gezahlten, respektiv bereits erhaltenen Bar- und Betreuungsunterhalt zu gewähren. Andernfalls ist aufgrund der neuen Berechnungen der Kindsmutter, erst der effektiv, rückwirkend bezahlten Bar- und Betreuungsunterhalt in Abzug zu bringen. Alles andere ist zum Nachteil der Klägerin und vorallem rechts- widrig!! 5. Der Klägerin ist die unentgeltliche Rechtspflege der ersten Instanz sowie der zweiten Instanz zu gewähren. 6. Der Antrag des Beklagten auf Ausdehnung des Besuchsrechts wird im Kin- desschutzverfahren behandelt. 7. Die Entscheidgebühr von CHF 2500.00 wird dem Beklagten vollumfänglich auferlegt. 8. Der Klägerin und ihrer Vertreterin, der Kindsmutter sind in angemessener Weise Parteikosten von CHF 1920.00 zu entschädigen. 9. Dem Beklagten ist aufzuerlegen, dass er ab 01. November 2022 wieder seine Selbstständigkeit mit der Firma J. aufzunehmen." 3.2. Die Mutter erstattete am 11. November 2022 eine weitere Eingabe. 3.3. Der Beklagte erstattete am 28. November 2022 die Berufungsantwort mit den Anträgen: -7- " 1. Auf die Berufung der Kindsmutter sei nicht einzutreten. 2. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kindsmutter bzw. der Klägerin (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer). 4. Dem Beklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Vor- schuss- und Sicherheitsleistungen sowie Befreiung von Gerichtskosten) zu bewilligen und es sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgelt- licher Rechtsbeistand zu bestellen." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zu- letzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Letzteres ist vorliegend der Fall. Gegen den angefochtenen Entscheid ist somit die Berufung gegeben. Die am 20. Oktober 2022 von der Mutter der Klägerin (B.) eingereichte Beru- fung erfolgte innert der Frist von 30 Tagen gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO. 2. 2.1. Das Verfahren betreffend Festlegung der Unterhaltsbeiträge für die Kläge- rin wurde mit Klage des mit Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 30. Juni 2021 insbesondere gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Wah- rung und Regelung des Unterhaltsanspruchs ernannten Beistands C. als Vertreter der Klägerin eingeleitet. Diesem war auch die Zustimmung zur Führung des Prozesses erteilt worden (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB; ange- fochtener Entscheid, Aktenzusammenfassung Ziff. 2). Die Berufung vom 20. Oktober 2022 wurde von der Mutter der Klägerin eingereicht. Der Beklagte macht in der Berufungsantwort (S. 4 ff.) insbesondere gel- tend, mit Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 30. Juni 2021 sei eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Wahrung und Rege- lung des Unterhaltsanspruchs errichtet worden. Als Beistand sei C. bestellt worden, dem auch die Zustimmung zur Führung eines Prozesses im Sinne von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB zur Wahrung des Unterhaltsanspruchs der -8- Klägerin erteilt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass im Verfahren bezüglich des Unterhaltsanspruchs die Vertretungsbefugnis im Sinne von Art. 308 Abs. 3 ZGB ausschliesslich dem Beistand zustehe. Die Kindsmut- ter sei deshalb nicht zur Einreichung einer Berufung als Vertreterin des Kin- des legitimiert. 2.2. Die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs fällt unter die gesetzlichen Vertretungsbefugnisse der Inhaber elterlicher Sorge (Art. 304 ZGB). Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge und richtet sich der Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern, so entfällt ihre Ver- tretungsbefugnis in Unterhaltsfragen wegen Interessenkollision von Geset- zes wegen (Art. 306 Abs. 3 ZGB; AFFOLTER/VOGEL, Berner Kommentar, Bern 2016, N. 66 ff. zu Art. 308 ZGB). Soweit sich das Kind und ein Eltern- teil im Prozess gegenüberstehen, besteht beim Prozessgegner eine Inte- ressenkollision. Beim anderen Elternteil, der nicht auf der Prozessgegner- seite des Kindes steht, ist nur dann ohne Weiteres von einer indirekten In- teressenkollision auszugehen, wenn zum Prozessgegner (noch immer) eine enge persönliche Verbundenheit besteht. Beim nicht unterhaltsbeklag- ten Elternteil liegt entsprechend nur in Ausnahmefällen ein Interessenkon- flikt vor, da dieser regelmässig mit den Kindesinteressen gleichlaufende In- teressen an einer möglichst hohen Kinderunterhaltsrente hat. Dies dürfte angesichts des dem Kind zusätzlich zustehenden Anspruchs auf Deckung der (indirekten) Betreuungskosten des betreuenden Elternteils (sog. Be- treuungsunterhalt) besonders der Fall sein. Erhebt beispielsweise die un- verheiratete Mutter im Namen des Kindes Unterhaltsklage gegen den Va- ter, wird ein indirekter Interessenkonflikt der Mutter aufgrund einer "beson- deren persönlichen Nähe" zum Prozessgegner des Kindes (dem Kindsva- ter) nur selten anzunehmen sein (ZOGG, Das Kind im familienrechtlichen Zivilprozess, in: FamPra.ch 2/2017, S. 425, 428). Es ist vorliegend nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht gel- tend gemacht, dass zwischen den Interessen der Klägerin und denjenigen von deren Mutter ein Konflikt vorliegt, so dass die Vertretungsbefugnis der Mutter gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB entfallen müsste. Bei Errichtung einer Beistandschaft und Übertragung der Vertretung des Kindes zur Wahrung seines Unterhaltsanspruchs (Art. 308 Abs. 2 ZGB) kann die elterliche Sorge entsprechend eingeschränkt werden (Art. 308 Abs. 3 ZGB). Eine solche Beschränkung der elterlichen Sorge ist aber keine zwingende Folge, wenn einer Beistandsperson besondere Befugnisse übertragen werden (BGE 8C_147/2016 E. 5.3; AFFOLTER/VOGEL, a.a.O., N. 143 zu Art. 308 ZGB). Wo nicht ein ausdrücklicher (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge erfolgt, führt dies somit zu einer konkurrierenden Zuständigkeit des Beistands neben dem Inhaber der elterlichen Sorge (BREITSCHMID, Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2022, N. 5, 20 zu Art. 308 ZGB). -9- Die Einreichung der Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid durch die Mutter der Klägerin als deren Vertreterin war somit zulässig. 3. 3.1. Die Berufungsanträge 2 und 6 decken sich inhaltlich mit Dispositiv-Ziffern 2 und 6 des angefochtenen Entscheids. Diese beiden Punkte sind somit nicht angefochten. 3.2. 3.2.1. Mit den Ziffern 1.2 und 1.3 der Berufung wird beantragt, der Kindsmutter seien die Kosten des Unterhalts während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt sowie die Kosten für andere in- folge der Schwangerschaft oder Entbindung notwendig gewordene Ausla- gen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes zu gewähren. Für die vier Wochen vor der Geburt (tt.mm. 2021 bis tt.mm. 2021) wird in der Berufung (S. 25) ein Unterhaltsbetrag von Fr. 8'373.00 genannt. 3.2.2. Diese aus Art. 295 ZGB abgeleiteten Ansprüche sind zwar thematisch in- sofern mit dem Gegenstand des Abschnitts "Unterhaltspflicht der Eltern" des ZGB bildenden Kindesunterhalt verknüpft, als es sich um Kosten han- delt, die mit der Geburt des Kindes zusammenhängen. Die Bestimmung regelt aber nicht Ansprüche des Kindes, sondern solche der Kindsmutter (FOUNTOULAKIS, Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2022, N. 1 zu Art. 295 ZGB). Eine Unterhaltsklage nach Art. 279 ZGB kann mit der Klage der Mut- ter auf Erstausstattung sowie vor- und nachgeburtlichen Unterhalt verbun- den werden. Kind (als Kläger aus Art. 279 ZGB) und Mutter (als Klägerin aus Art. 295 ZGB) bilden eine einfache Streitgenossenschaft, sofern für beide Klagen dieselbe Verfahrensart anwendbar ist (FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 8a zu Art. 279 ZGB). Die Mutter der Klägerin war am Verfahren vor Vorinstanz, das zum angefochtenen Entscheid führte, allerdings nicht als Partei beteiligt und sie hat auch keine Anträge auf Zusprechung ihr persön- lich zustehender Ansprüche aus Art. 295 ZGB gestellt. Dazu kommt, dass es sich bei diesen Berufungsanträgen um eine Klage- änderung gegenüber den vor Vorinstanz zur Beurteilung stehenden Begeh- ren handelt. Eine solche ist im Berufungsverfahren nur unter den Voraus- setzungen 317 Abs. 2 ZPO zulässig. D.h. insbesondere, dass sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhen muss (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO). Solche können zudem nur berücksichtigt werden, wenn sie trotz zumutba- rer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO), nachdem es sich bei den Ansprüchen der Mut- ter nicht um solche des Kindes handelt und entsprechend Art. 296 Abs. 1 ZPO nicht zur Anwendung gelangt. Aus welchen Gründen die Mutter der - 10 - Klägerin ihre Ansprüche nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht hat, tut sie aber nicht dar. Zudem kann das Kind, soweit die Mutter im vorliegenden Verfahren als dessen Vertreterin handelt, diesen Anspruch nicht geltend machen, nach- dem der Anspruch nicht dem Kind zusteht. Sollte die Klägerin mit der Be- rufung in diesem Punkt den ihr persönlich zustehenden Anspruch im Sinne eines Parteiwechsels (Art. 83 ZPO) geltend machen wollen, ist festzustel- len, dass ein solcher zwar auch in der zweiten Instanz grundsätzlich zuläs- sig ist. Allerdings muss auch ein solcher auf neuen Tatsachen und Beweis- mitteln beruhen (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO; SCHWANDER, in: SUTTER SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 83 ZPO). Solche (zulässigen) Noven werden aber gerade nicht vorge- bracht. Auf die erstmals mit der Berufung vom 20. Oktober 2022 gestellten Anträge ist somit nicht einzutreten. Weiter ist festzuhalten, dass die entsprechenden Ansprüche gemäss Art. 295 Abs. 1 ZGB spätestens bis ein Jahr nach der Geburt des Kindes einzuklagen sind. Nachdem das Kind am tt.mm. 2021 geboren wurde, war diese Frist bei Geltendmachung der Ansprüche in der Berufung abgelaufen, und die Klage in diesem Punkt wäre abzuweisen. 4. Mit Eingabe vom 11. November 2022 (Überschrift: ZVE.2022.53/rb [VF.2021.7] Verfügung vom 10. November 2022 – Bezirksgericht Rheinfel- den, KE.2020.00418 Nachtrag – Besuchsrecht Sorgerecht) stellte die Mut- ter folgende Anträge: " 1. Die Verfügung vom 10.11.2022, Strafandrohung nach Art. 292 der Kindsmut- ter gegenüber ist per sofort aufzuheben, Verfahren KE.2020.00418 2. Das Besuchsrecht/Kontaktrecht «kann gemäss gesetzlicher Regelung in vor- liegendem Verfahren behandelt werden» (Entscheid 30.08.2022, KE.2020.00418) - bitte behandeln. 3. Gemeinsames Sorgerecht per sofort aufzuheben. 4. Das alleinige Sorgerecht wieder sofort der Kindsmutter zuzuteilen. 5. Obhut des Kindes bleibt bei der Kindsmutter. 6. Dem Vater ist das Umgangs-/Kontakts-/Besuchsrecht per sofort zu entzie- hen. 7. Die Erziehungsgutschriften der AHV sind der Mutter anzurechnen. 8. Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft, H., Fachstelle für persönliche Be- ratung. 9. Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft, C., Unterhalt 10. Berufung der Kindsmutter vom 20.10.2022 ist gutzuheissen. 11. Die Lohnzession ist gutzuheissen. 12. Die eingereichte Elternvereinbarung, ohne gemeinsames Sorgerecht vom 01.03.2021 ist abzulehnen. - 11 - 13. Die eingereichte Elternvereinbarung, mit gemeinsamem Sorgerecht vom 04.05.2021 ist abzulehnen. 14. Es werden keine Prozesskosten verlegt." Diese Anträge betreffen keine Regelungsgegenstände des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Entscheids. Entsprechend ist darauf nicht einzu- treten. Zudem war bei Einreichung dieser Eingabe die Frist für die Berufung gegen den Entscheid vom 30. August 2022 abgelaufen. Eine Ergänzung der Rechtsmittelschrift nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist aber nicht zulässig und nicht zu berücksichtigen. 5. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Soweit im vorliegenden Verfahren Kinderunterhalt zur Beurteilung steht, gelten die Erforschungs- und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO) und die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Be- weismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden können, gilt nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die Untersuchungs- resp. Er- forschungsmaxime befreien die Parteien weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 5A_855/2017 E. 4.3.2, 5A_485/2012 E. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). 6. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Das zweitin- stanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterli- che Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). In der Berufungsschrift ist somit substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum er wie geändert werden müsse (SPÜHLER, BSK-ZPO a.a.O., N. 12 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die Berufungs- klägerin hat sich dabei mit der erstinstanzlichen Entscheidbegründung im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen. Die Berufung muss - 12 - hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeich- nung der beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen sowie der Aktenstü- cke bedingt, auf welche sich die Kritik stützt. Allgemeine Kritik am vo- rinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; vgl. REETZ/THEILER, in: ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, in: ZBJV 2020, S. 76). Die Rechtsmitte- linstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheis- sung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtli- chen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Be- rufungsinstanz darf immerhin speziell bei der Beurteilung von Laieneinga- ben an das Erfordernis, dass sich der Berufungskläger mit dem angefoch- tenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderun- gen stellen (BGE 5A_635/2015 E. 5.2). Werden in der Berufung bei einer nicht insgesamt ungenügenden Begründung keine klar und konkret be- gründeten Rügen mit Bezug auf das vorinstanzliche Beweisverfahren und die Beweiswürdigung vorgebracht, so tangiert dies nicht in grundsätzlicher Weise die Gültigkeit des Rechtsmittels, führt aber dazu, dass die Rechts- mittelinstanz vom vorinstanzlichen Beweisergebnis ausgehen wird (vgl. REETZ/THEILER, a.a.O., N. 38 zu Art. 311 ZPO mit Hinweisen; BÜH- LER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 9 zu § 323 ZPO AG). 7. Im angefochtenen Entscheid (E. 2.3 – 2.9) wurden die allgemeinen Grund- sätze und die Vorgehensweise bei der Festsetzung des Kindesunterhalts umfassend und zutreffend dargestellt. Darauf kann verwiesen werden. 8. Die Vorinstanz bildete für die Bestimmung des Unterhalts 8 Phasen (E. 3): Phase I: tt.mm. 2021 bis 31. Dezember 2021 (Geburt Klägerin bis Ende 2021) Phase II: 1. Januar 2022 bis 28. Februar 2022 (Januar 2022 bis Stellenwechsel des Beklagten) Phase III: 1. März 2022 bis 31. Juli 2025 (Antritt der neuen Arbeitsstelle des Beklagten bis Beschulung der Klägerin) Phase IV: 1. August 2025 bis tt.mm. 2031 (ab Beschulung der Klägerin bis zu deren 10. Altersjahr) Phase V: tt.mm. 2031 bis 28. Februar 2033 - 13 - (ab Alter 10 der Klägerin bis Erhöhung der Kinderzulage) Phase VI: 1. März 2033 bis 31. Juli 2033 (ab März 2033 bis zum Eintritt der Klägerin in die Sekundarstufe) Phase VII: 1. August 2033 bis tt.mm. 2039 (ab dem Eintritt in die Sekundarstufe bis zur Volljährigkeit der Klägerin) Phase VIII: ab tt.mm. 2039 (ab Volljährigkeit bis zum Ende einer angemessenen Erstaus- bildung) Für diese Phasen wurde von folgenden Einkünften und Barbedarfszahlen der Klägerin und ihrer Eltern ausgegangen (E. 4 und 5): Einkünfte Bedarf Klägerin Phasen I -V: Phasen I - III: Fr. 200.00 Grundbetrag Fr. 400.00 (Kinderzulage) Wohnkosten Fr. 0.00 Krankenkasse Fr. 47.00 Fr. 447.00 Phase IV: Grundbetrag Fr. 400.00 Wohnkosten Fr. 250.00 Krankenkasse Fr 47.00 Fr. 697.00 Phasen VI - VIII: Phase V und VI: Fr. 250.00 Grundbetrag Fr. 600.00 (Kinderzulage) Wohnkosten Fr. 250.00 Krankenkasse Fr. 47.00 Fr. 897.00 Phasen VII und VIII: Grundbetrag Fr. 600.00 Wohnkosten Fr. 250.00 Krankenkasse Fr. 100.00 Fr. 950.00 Beklagter Phase I: Phasen I und II: Fr. 4'183.00 Grundbetrag Fr. 1'200.00 (Nettoerwerbseinkommen inkl. Wohnkosten Fr. 1'500.00 13. Monatslohn) Krankenkasse Fr. 210.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 200.00 Fr. 3'110.00 Phase II: Fr. 4'531.00 - 14 - Phasen III - VIII: Phase III: Fr. 5'268.00 Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'500.00 Krankenkasse Fr. 210.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 200.00 Kosten Arbeitsweg Fr. 385.00 Fr. 3'495.00 Phase IV - VII: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'500.00 Krankenkasse Fr. 210.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 200.00 Kosten Arbeitsweg Fr. 385.00 Besuchsrechtskosten Fr. 180.00 Fr. 3'675.00 Phase VIII: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr 1'500.00 Krankenkasse Fr. 210.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 200.00 Kosten Arbeitsweg Fr. 385.00 Fr. 3'495.00 Kindsmut- Phasen I – III: Phasen I - III: ter Fr. 0.00 Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 0.00 Krankenkasse Fr. 205.00 Fr. 1'405.00 Phasen IV – VI: Phasen IV - VI: Fr. 2'500.00 Grundbetrag Fr. 1'200.00 (Nettoerwerbseinkommen bei Wohnkosten Fr. 1'500.00 50 %-Pensum) ./. Wohnkostenanteil Kind Fr. 250.00 Krankenkasse Fr. 205.00 Berufsauslagen Fr. 200.00 Fr. 2'855.00 Phase VII (bis Vollendung 16. Phasen VII - VIII: Lebensjahr Klägerin [Februar Grundbetrag Fr. 1'200.00 2037]): Wohnkoste Fr. 1'500.00 Fr. 4'000.00 ./. Wohnkostenanteil Kind Fr. 250.00 (Nettoerwerbseinkommen bei Krankenkasse Fr. 434.00 80 %-Pensum) Berufsauslagen Fr. 280.00 Fr. 3'164.00 Phase VII (ab Vollendung 16. Lebensjahr Klägerin) und VIII: Fr. 5'000.00 (Nettoerwerbseinkommen bei 100 %-Pensum) Dem angefochtenen Entscheid lassen sich die folgenden Unterhaltsbe- rechnungen entnehmen: - 15 - Phase I (E. 6.1): Bei einem Überschuss von Fr. 1'073.00 beim Beklagten, einem Manko bei der Kindsmutter von Fr. 1'405.00 sowie einem ungedeckten Barbedarf der Klägerin von Fr. 247.00 ergab sich ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'073.00 (Fr. 247.00 + Fr. 826.00 Betreuungsunterhalt [= verbleibender Überschuss beim Beklagten]). Es verblieb ein ungedeckter Betrag von Fr. 579.00 bei der Klägerin. Phase II (E. 6.2): Bei einem Überschuss von Fr. 1'421.00 beim Beklagten, einem Manko bei der Kindsmutter von Fr. 1'405.00 sowie einem ungedeckten Barbedarf der Klägerin von Fr. 247.00 ergab sich ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'421.00 (Fr. 247.00 + Fr. 1'174.00 Betreuungsunterhalt [= verbleibender Überschuss beim Beklagten]). Der gebührende Unterhalt der Klägerin blieb mit Fr. 231.00 ungedeckt. Phase III (E. 6.3): Bei einem Überschuss von Fr. 1'773.00 beim Beklagten ergab sich nach Deckung des Mankos bei der Kindsmutter von Fr. 1'405.00 und des ungedeckten Barbedarfs der Klägerin von Fr. 247.00 ein verbleibender Überschuss von Fr. 121.00, der dem Beklagten zur teilweisen Deckung von dessen Besuchsrechtskosten überlassen wurde. Der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin wurde auf Fr. Fr. 1'652.00 festgesetzt (Fr. 247.00 + Fr. 1'405.00). Phase IV (E. 6.4): Bei einem Überschuss von Fr. 1'593.00 (unter Berücksichtigung der Besuchs- rechtskosten von Fr. 180.00 im Bedarf) beim Beklagten ergab sich nach Deckung des Mankos bei der Kindsmutter von Fr. 355.00 und des ungedeckten Barbedarfs der Klägerin von Fr. 497.00 ein verbleibender Überschuss von Fr. 741.00. Der um die Steuern von Fr. 370.00 (Beklagter Fr. 220.00, Klägerin Fr. 50.00, Kindsmutter Fr. 100.00) reduzierte Überschuss wurde zu 25 % mit Fr. 93.00 der Klägerin zuge- wiesen. Es ergab sich ein Unterhaltsbeitrag für die Klägerin von Fr. 1'095.00 (Fr. 497.00 + Fr. 50.00 [Steueranteil Klägerin] + Fr. 93.00 + Fr. 355.00 + Fr. 100.00 [Steueranteil Kindsmutter]). Phase V (E. 6.5): Bei einem ungedeckten Barbedarf der Klägerin von neu Fr. 697.00 reduzierte sich bei im Übrigen unveränderten Parametern der nach Deckung der Steuern verblei- bende Überschuss auf Fr. 171.00 und der 25 %-Anteil der Klägerin daran auf Fr. 43.00. Es ergab sich ein Unterhaltsbeitrag für die Klägerin von Fr. 1'245.00 (Fr. 697.00 + Fr. 50.00 [Steueranteil Klägerin] + Fr. 43.00 + Fr. 355.00 + Fr. 100.00 [Steueranteil Kindsmutter]). Phase VI (E. 6.6): Der ungedeckte Barbedarf der Klägerin reduzierte sich auf Fr. 647.00 und der ver- bleibende Überschuss des Beklagten (bei wiederum im Übrigen unveränderten Pa- rametern) erhöhte sich auf Fr. 221.00. Es resultierte ein Unterhaltsbeitrag von Fr. Fr. 1'207.00 (Fr. 647.00 + Fr. 50.00 [Steueranteil Klägerin] + Fr. 55.00 + Fr. 355.00 + Fr. 100.00 [Steueranteil Kindsmutter]). - 16 - Phase VII (E. 6.7): In dieser Phase vermag die Kindsmutter ihren Bedarf samt (auf Fr. 250.00 erhöh- ten) Steuern aus eigenen Mitteln zu decken. Nach Abzug von Steuern von Fr. 370.00 (von Fr. 220.00 auf Fr. 320.00 erhöht beim Beklagten; Fr. 50.00 Kläge- rin) und des ungedeckten Barbedarfs der Klägerin von Fr. 700.00 vom Überschuss des Beklagten (Fr. 1'593.00) verblieb ein Betrag von Fr. 523.00, von welchem Fr. 130.00 (25 %) der Klägerin zugewiesen wurde. Daraus resultierte ein Unter- haltsbetrag von Fr. 880.00 (Fr. 700.00 + Fr. 50.00 + Fr. 130.00). Phase VIII (E. 6.8): Bei einem Überschuss des Beklagten von Fr. 1'773.00 und einem solchen der Kindsmutter von Fr. 1'836.00 wurde der ungedeckte Barbedarf der Klägerin von 700.00 zu gleichen Teilen zwischen der Kindsmutter und dem Beklagten aufgeteilt, so dass Letzterer zur Bezahlung von Fr. 350.00 verpflichtet wurde. 9. In der Berufung (S. 1 – 4) finden sich insbesondere Äusserungen zur Dar- stellung des Verfahrensverlaufs im angefochtenen Entscheid (S. 2 – 6). Diese bilden allerdings nicht die materielle Begründung des Entscheids, welche sich in den Erwägungen ab S. 6 findet. Entsprechend muss auf die diesbezüglichen Bemerkungen in der Berufung nicht näher eingegangen werden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass der Eingabe der Kindsmutter vom 11. Mai 2022 an die Vorinstanz (act. 24 ff.) entgegen ihrer Darstellung in der Berufung ("Punkt 16 – Der Gerichtspräsident ent- nimmt den Akten", S. 3 f.; "Punkt 1, 1.2.", S. 5) nicht entnommen werden kann, dass die Mutter damit ihre Nichtteilnahme an der Verhandlung vom 23. Mai 2022, zu der sie unbestrittenermassen vorgeladen worden war, an- kündigte. Entgegen ihren Ausführungen in der Berufung ("Punkt 1, 1.1.", S. 4 f.) ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie hätte davon ausgehen dürfen, dass die Verhandlung nicht stattfinden werde, nur weil die Vor- instanz zu ihrer Eingabe vom 11. Mai 2022 nicht Stellung genommen hatte. Entgegen der von der Kindsmutter geäusserten Vermutung (Berufung S. 5) hat der Beistand der Klägerin zudem an der vorinstanzlichen Verhandlung teilgenommen (act. 31). Nachdem die Kindsmutter trotz Vorladung zur Ver- handlung und der ihr damit offenstehenden Teilnahme aus eigenem Ent- schluss daran nicht teilnahm, kann der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, wenn sie den Entscheid im An- schluss an die Verhandlung fällte. 10. In der Berufung (S. 10) wird auf von der Kindsmutter mit Eingabe vom 8. Juni 2021 eingereichte unterschriebene Unterhaltsverträge und die darin festgehaltenen Unterhaltsbeiträge hingewiesen. Darin liegt keine Ausei- nandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. - 17 - 11. 11.1. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid (E. 4.3) davon ausgegan- gen, dass der Kindsmutter ab Eintritt der Klägerin in den Kindergarten eine Erwerbstätigkeit von 50 % zuzumuten ist, ab Eintritt der Klägerin in die Se- kundarstufe eine solche von 80 % und ab dem 16. Altersjahr der Klägerin eine 100 %-Tätigkeit. 11.2. Damit hat sich die Vorinstanz an die Praxis des Bundesgerichts gehalten, das im Zusammenhang mit der Einführung des Betreuungsunterhalts das – an die Stelle der in der Berufung (S. 7) erwähnten "10/16-Regel" getre- tene – sog. Schulstufenmodell entwickelt hat. Dieses besagt, dass im Re- gelfall für den betreuenden Elternteil eine Erwerbsarbeit von 50 % ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes, von 80 % ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I und von 100 % ab dem vollendeten 16. Al- tersjahr zumutbar ist. Es handelt es sich dabei um eine Richtlinie, von der im Einzelfall aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung abgewichen werden kann, insbesondere bei grosser ausserschulischer Be- treuungslast (BGE 144 III 481 E. 4.7.6; BGE 5A_745/2022 E. 3.5). Im angefochtenen Entscheid wurde zudem zutreffend ausgeführt, dass ge- mäss § 4 Abs. 1 des Schulgesetzes (SAR 401.100) die Schulpflicht im Kan- ton Aargau mit dem Eintritt in den Kindergarten beginnt. In der Berufung (S. 4, 9) werden allgemeine Ausführungen gemacht zum Inhalt der Betätigungen von Kindern im Kindergarten und zu einem "Vor- schulalter", von dem im Alter von 3 – 7 Jahren gesprochen werde. Weiter wird ausgeführt, die Kindsmutter sei seit dem 5. Schwangerschaftsmonat alleinerziehend und Hauptbezugsperson der Klägerin. Für die Klägerin sei es unzumutbar, dass die Kindsmutter mit Eintritt in den Kindergarten eine 50 %-Arbeitstätigkeit aufnehme. Es sei bekannt, dass die "kleinen" Kinder- gärtner meistens die ersten zwei bis drei Monate von den Müttern zum Kin- dergarten begleitet und von dort wieder abgeholt würden. Damit werden aber keine besonderen Umstände geltend gemacht, welche im vorliegenden Fall eine Abweichung vom Schulstufenmodell rechtfertigen könnten. Für die Zeit vom 1. August 2027 bis 31. Juli 2033 bzw. bis tt.mm. 2039 (mit Hinweis auf E. 6.7 [im angefochtenen Entscheid], welche die Zeit vom 1. August 2033 bis tt.mm. 2039 betrifft) wird in den Berechnungen der Beru- fung (S. 19 – 22) jeweils ein Einkommen der Kindsmutter in der Höhe von Fr. 3'000.00 eingesetzt anstelle der von der Vorinstanz (E. 4.3) für die Zeit ab 1. August 2025 zugrunde gelegten Einkommen von Fr. 2'500.00, - 18 - Fr. 4'000.00 und Fr. 5'000.00. Diese Abweichung wird in der Berufung (ab- gesehen von der Infragestellung des soeben erwähnten Schulstufenmo- dells) nicht begründet. Unzutreffend ist die Behauptung in der Berufung (S. 21 und 22), die Vorinstanz begründe das für die Zeit ab August 2033 in E. 6.7 genannte Einkommen der Kindsmutter von Fr. 4'000.00 und das in E. 6.8 für die Zeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres durch Klägerin ge- nannte Einkommen von Fr. 5'000.00 nicht. Die Vorinstanz hat im Gegenteil in E. 4.3 ausgeführt, bei einem Arbeitspensum von 80 % ab Eintritt der Klä- gerin in die Sekundarstufe verdiene die Kindsmutter ausgehend von einem Verdienst von Fr. 2'500.00 in einem 50 %-Pensum Fr. 4'000.00, bei 100 % ergebe sich ein Verdienst von Fr. 5'000.00. In der Berufung wird nicht dar- getan, aus welchen Gründen diese Annahme unrichtig sein sollte. Nach- dem in der Berufung das Einkommen von Fr. 3'000.00 ohne konkrete Be- gründung und im Rahmen einer Unterhaltsberechnung mit auch in anderen Punkten in grossen Ausmass von den vorinstanzlich berücksichtigten ab- weichenden Werten genannt wird, erscheint es entgegen der in der Beru- fungsantwort (S. 22 ff.) geäusserten Auffassung nicht gerechtfertigt, davon auszugehen, es sei damit ein bei 50 %-Tätigkeit erzielbares Einkommen der Kindsmutter von 3'000.00 anerkannt. 12. 12.1. 12.1.1. Im angefochtenen Entscheid (E. 4.2) wurde beim Beklagten, der im Jahr 2021 sowie in den ersten beiden Monaten 2022 bei seiner Firma J. als selb- ständiger Heizungs- und Sanitärmonteur tätig gewesen sei, für das Jahr 2021 von einem Nettolohn von Fr. 4'183.00 (inkl. 13. Monatslohn) und für Januar/Februar 2022 von einem solchen von Fr. 4'531.00 (inkl. Fixspesen von Fr. 300.00) ausgegangen. Ab 1. März 2022 sei er bei der K., L., als Heizungsmonteur angestellt und erziele dort einen Nettolohn von Fr. 5'268.00 (inkl. 13. Monatslohn; zuzüglich Kinderzulagen). Eine vom Be- klagten geltend gemachte Reduktion des Einkommens ab März 2023 bzw. gar März 2033 wurde mit der Begründung nicht berücksichtigt, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beklagte Lohnerhöhungen erhalten werde, wel- che die geltend gemachten höheren BVG-Abzüge kompensieren würden. 12.1.2. In der Berufung (S. 6, 11 f.) wird dazu unter Zitierung einer Eingabe vom 15. August 2021 an den Beistand ausgeführt, der Beklagte sei seit 2017 als Selbständiger "alleine" unterwegs. Seit die Kindsmutter mit dem Beklag- ten zusammen gewesen sei, habe sie ihn als "Unternehmensberaterin" et- was unterstützt und beraten. Innerhalb von 6 Monaten habe der Beklagte einen Festangestellten (seit 1. September 2020) sowie zwei temporäre Mit- arbeiter gehabt. Diesen Temporärmitarbeitern habe er mehr bezahlt als sich selber. Mittlerweile habe sich der Beklagte bemüht, seine Firma zu verkaufen, um in einem Angestellten-Verhältnis (Firma M.) zu arbeiten, wo - 19 - er deutlich weniger verdiene, denn als Selbständiger. Damit manipuliere er den Familienunterhalt mit bösem Willen. Weiter wird ausgeführt (Berufung S. 8), es sei unterlassen worden, ein hypothetisches Einkommen des Be- klagten zu berechnen. Es sei nachvollziehbar, dass der Beklagte sich als "Single" den "Minimallohn" als Selbständigerwerbender ausbezahlt habe. Es sei aber rechtswidrig, dass das Gericht das ebenfalls als Berechnungs- grundlage benutze. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte, sobald das Unterhaltsverfahren beendet und abgeschlossen sei, seine Firma J. zurückkaufe oder eine neue Firma gründe. Dem Gericht lägen zudem nur zwei Lohnabrechnungen der Firma M. vor, aber keine Kopie des Arbeits- vertrages für eine Festanstellung. Weiter wird in der Berufung (S. 9) geltend gemacht, es sei von einem Brut- toeinkommen als selbständiger Heizungsmonteur von Fr. 10'000.00 aus- zugehen. Es sei damit zu rechnen, dass der Beklagte Lohnerhöhungen er- halten werde. Er könne sich weiterbilden zum Chefmonteur, Fachmann für Wärmesysteme, Energieberater Gebäude, Projektleiter Gebäudetechnik (BP) oder dipl. Heizungsmeister, dipl. Techniker HF Gebäudetechnik (Hö- here Fachschule) etc. und dadurch einen höheren Lohn erzielen. Auf jobs.ch liege der mittlere Bruttolohn eines Geschäftsleiters/CEO bei Fr. 140'080.00 – Topverdiener Fr. 220'000.00, Geringverdiener Fr. 72'016.00 - auf 6190 Lohnangaben basierend. Es wäre dem Beklagten als Selbständigerwerbendem möglich, sich einen Top-Verdienst von Fr. 83'500.00 auszubezahlen. Von diesem Betrag sei für die Zeit von mm.2021 bis Februar 2022 und nach einem Rückkauf seiner Firma bzw. der Gründung einer neuen Firma auszugehen (Berufung S. 13). 12.2. In der Klageantwort hatte der Beklagte ausgeführt (act. 39 ff.), er habe eine dreijährige Berufslehre als Heizungsmonteur EFZ absolviert und danach noch ca. zwei Jahre im Lehrbetrieb in diesem Beruf gearbeitet. In der Folge sei er bei der K. in S. angestellt gewesen. Danach habe er während etwa zwei Jahren als Anlagemaschinist bei der N. im [...] gearbeitet. Am 6. De- zember 2017 habe er als alleiniger Gesellschafter die J. mit Sitz in T. ge- gründet, ab 2018 habe er Dienstleistungen im Bereich Heizung und Sanitär angeboten. Der Nettolohn habe gemäss Lohnausweis 2020 durchschnitt- lich Fr 4'708.35 betragen. 2021 habe er ein Nettoeinkommen von durch- schnittlich Fr. 4'183.33 erzielt, im Januar 2022 Fr. 4'231.45 (ohne Spesen). Der Beklagte habe erkennen müssen, dass es ihm an den erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich der Unternehmensführung mangle, um sich als Einmannbetrieb gegen die starke Konkurrenz auf dem Gebiet der Haustechnik durchzusetzen. Er habe eingesehen, dass er als angestellter Heizungsmonteur mehr verdienen könne als mit seiner eige- nen Firma. Er habe deshalb die GmbH teilliquidiert und verkauft. Seit dem 1. März 2022 arbeite der Beklagte wieder als Heizungsmonteur bei der K. - 20 - in einem 100 %-Pensum. Das monatliche Bruttoeinkommen belaufe sich auf Fr. 5'800.00 (zuzüglich 13. Monatslohn und Fr. 200.00 Kinderzulagen). Der berufliche Werdegang und die geschilderten Tätigkeiten des Beklagten wurden weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren bestritten. Der Jahresabschluss 2021 der J. (vom Beklagten am 25. März 2022 eingelegte Beilage 9) weist einen Bruttolohn des Beklagten von Fr. 57'573.00 aus, was dem Lohnausweis 2021 entspricht (vom Beklagten am 25. März 2022 ein- gelegte Beilage 2). Der Betriebserfolg nach Abzug von Steuern belief sich auf Fr. 1'830.15. Für das Jahr 2019 wurde die J. bei den Staats- und Ge- meindesteuern wie auch bei der direkten Bundessteuer für einen Reinge- winn von Fr. 6'200.00 besteuert (vom Beklagten am 25. März 2022 einge- legte Beilage 10, 11). Die Veranlagungsverfügung der direkten Bundes- steuer 2020 ging von einem Reingewinn von Fr. 0.00 aus (vom Beklagten am 25. März 2022 eingelegte Beilage 12). Das für das Jahr 2020 deklarierte Nettolohneinkommen von Fr. 56'500.00 bzw. das daraus schlussendlich re- sultierende steuerbare Einkommen von Fr. 46'759.00 (vom Beklagten am 25. März 2022 eingelegte Beilage 5) wurde vom Steueramt der Veranla- gung 2020 zugrunde gelegt (vom Beklagten am 25. März 2022 eingelegte Beilage 6). Aus diesen Unterlagen ergeben sich somit keine Hinweise da- rauf, dass der Beklagte sich im Jahr 2020 einen zu tiefen Lohn ausbezahlt und stattdessen Gewinn in der GmbH erzielt oder zurückbehalten hätte. Der Entschluss des Beklagten, die selbständige Tätigkeit mit eigener GmbH aufzugeben, erscheint angesichts der finanziellen Ergebnisse nach- vollziehbar. Für die in der Berufung geäusserte Vermutung, der Beklagte könnte nach Verfahrensabschluss wieder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen und hohe Einkommen erzielen, gibt es keine konkreten Hinweise. Aufgrund des beruflichen Ausbildung und des bisherigen Werdegangs gibt es auch keine Anzeichen dafür, dass der Beklagte für eine erfolgreiche selbständige Tä- tigkeit besonders geeignet wäre. Ebenso wenig erscheint zurzeit eine Ent- wicklung zu einer Geschäftsleitertätigkeit mit Einkommensmöglichkeiten, wie sie in der Berufung angeführt werden, als naheliegend. Die Anstellung des Beklagten bei der K. ab dem 1. März 2022 zu einem Bruttolohn von Fr. 5'800.00 (zuzüglich 13. Monatslohn) ist mit schriftlichem Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung belegt (vom Beklagten am 25. März 2022 eingelegte Beilage 4, vom Beklagten am 6. April 2022 eingelegte Un- terlage). Der vereinbarte Lohn erscheint auch nicht unangemessen, beträgt doch der monatliche Bruttolohn für einen Installateur 1, EFZ, gelernt, im Bereich Gebäudetechnik gemäss dem dort geltenden GAV ab dem 7. Jahr nach Lehrabschluss Fr. 5'100.00 (zuzüglich 13. Monatslohn) (TOSONI, Lohnbuch 2022, Hrsg. Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, S. 212). Salarium (Statistischer Lohnrechner 2020 des Bundesamtes für - 21 - Statistik, basierend auf den Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhe- bung [LSE] 2020) zeigt für den Kanton Zürich, Berufsgruppe: Vorbereitende Baustellenarbeiten und sonstiges Ausbaugewerbe (z.B. Sanitärinstalla- teure), abgeschlossene Berufsausbildung, ohne Kaderfunktion, Alter 35 Jahre, 3 Dienstjahre, weniger als 20 Beschäftigte, einen Brutto-Medianlohn für Schweizer von monatlich Fr. 6'207.00 (inkl. 13. Monatslohn) auf, was ziemlich genau dem vom Beklagten bei der K., welche gemäss ihrer Home- page (www.aaa-ag.ch) 20 Mitarbeitende (wovon 5 Lernende) aufweist, er- zielten Lohn (inkl. 13. Monatslohn) entspricht. Die Einkommen des Beklagten, von denen die Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid ausgegangen ist, sind somit nicht zu beanstanden. Sollten sich die Einkommensverhältnisse künftige wesentlich verändern, könnte eine gerichtliche Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags beantragt werden (Art. 286 Abs. 2 ZGB) 12.3. Soweit in der Berufung (Ziff. 9) beantragt wird, dem Beklagten sei aufzuer- legen, ab 1. November 2022 "wieder seine Selbständigkeit mit der Firma J." aufzunehmen, ist festzuhalten, dass es für eine solche gerichtliche Ver- pflichtung an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Nachdem soeben Ausge- führten wäre eine solche Verpflichtung auch nicht angezeigt. 13. 13.1. In der Berufung (S. 7) werden allgemeine Ausführungen zum Betreuungs- unterhalt gemacht. Die massgeblichen Lebenshaltungskosten setzten sich zusammen aus dem Grundbetrag für alleinerziehende Personen, Wohn- kosten inkl. Nebenkosten, Hausrat- und Haftpflichtversicherung, konkreten Kosten und evtl. weiteren notwendigen, regelmässigen Gesundheitskos- ten, Kommunikationskosten, beruflichen Auslagen und Steuern. Der Be- treuungsunterhalt betrage Fr. 6'000.00. 13.2. In grundsätzlicher Hinsicht ist dazu festzuhalten, dass bei der Unterhalts- festsetzung dem Unterhaltsverpflichteten zunächst stets das eigene betrei- bungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist. Insbesondere bei knap- pen Verhältnissen hat es bei der Bedarfsermittlung (auch) für den Betreu- ungsunterhalt, welcher der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern dienen soll (vgl. Art. 285 Abs. 3 ZGB), beim betreibungs- rechtlichen Existenzminimum der betreuenden Person sein Bewenden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Wie die Vorinstanz in E. 2.5 zutreffend ausführte, bilden bei der Unterhaltsberechnung hinsichtlich des Bedarfs die im Kreis- schreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Oberge- richts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 - 22 - SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) den Ausgangspunkt. Aus den von der Gemeinde Q. verwendeten Mietzinsrichtlinien und Ausführungen zum Grundbedarf (Berufungsbeilagen 15 und 16) vermag die Klägerin bzw. die Kindsmutter im Unterhaltsverfahren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (Berufung S. 14 ff.). Entsprechend sind entgegen den Ausführungen in der Berufung (S. 14 ff.) insbesondere die Grundbeträge gemäss SchKG-Richtlinien (Ziff. I.1) massgebend, von denen die Vorinstanz ausgegangen ist. In der Berufung (S. 15) wird zudem, abgesehen vom Verweis auf die Miet- zinsrichtlinien, auch nicht begründet, weshalb beim Beklagten entgegen der Vorinstanz (E. 5.3) nicht die tatsächlichen Mietkosten von Fr. 1'500.00 für eine 3-Zimmer Wohnung zu berücksichtigen sein sollten. 13.3. 13.3.1. Die konkreten Bedarfsberechnungen für die Klägerin in der Berufung (S. 14) weichen von den vorinstanzlichen auch insofern ab, als für die Kran- kenkassenkosten ab dem tt.mm. 2021 durchgehend Fr. 145.00 eingesetzt werden ("105.10 + 39.80 VVG") und dabei auf eine Versicherungspolice per 1. Januar 2022 (Berufungsbeilage 14) verwiesen wird, worin die ent- sprechenden Prämienbeträge aufgeführt sind. 13.3.2. In der Berufung wird aber nicht dargetan, aus welchen Gründen, entgegen der Vorinstanz und den Unterlagen, auf welche sie sich stützte (Prämien- rechnung für April 2022; Klagebeilage), bis Juli 2033 nicht mehr von einer Prämienverbilligung auszugehen sein sollte. In der mit der Berufung einge- reichten Versicherungspolice wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allfällige Prämienverbilligungen darin nicht berücksichtigt sind. Für die Zeit ohne Prämienverbilligung (ab August 2033) hat die Vorinstanz entspre- chend Ziffer 2.3 der Empfehlungen des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz (XKS.2017.2), in der Fassung vom 1. Januar 2023, für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Unterhalts- empfehlungen), den Betrag von Fr. 100.00 eingesetzt. Dies ist nicht zu be- anstanden. 13.4. 13.4.1. Der gebührende Unterhalt ist vom betreibungsrechtlichen erst auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, wenn es die finanziellen Mittel zulassen. Bei den Eltern gehören zu dieser Erweiterung typischer- weise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspau- schale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnis- - 23 - sen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum ori- entierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allen- falls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen kön- nen namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausge- hende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendun- gen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Bei die- ser Bedarfserweiterung, die erfolgen kann, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, sind einerseits die ver- schiedenen Unterhaltskategorien (in der Reihenfolge Barunterhalt, Betreu- ungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) aufzufüllen und ist zudem etappenweise vorzugehen, indem z.B. in einem ersten Schritt all- seits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc. (BGE 147 III 265 E. 7.2 f.). Nachdem vorliegend nicht bzw. nur in sehr begrenztem Ausmass von wirt- schaftlich gehobeneren Verhältnissen gesprochen kann, ist nicht zu bean- standen, dass keine über die obligatorische Grundversicherung hinausge- henden Krankenkassenprämien bei der Klägerin berücksichtigt wurden bzw. vorab ein Zuschlag für die Steuern erfolgte. 13.4.2. Im Bedarf der Klägerin können entgegen der Aufstellung in der Berufung (S. 14) nicht Wohnkosten von Fr. 1'450.00 berücksichtigt werden. Mit der Vorinstanz ist beim Kind nur ein Anteil an den Wohnkosten der betreuen- den Mutter von Fr. 250.00 einzusetzen (Unterhaltsempfehlungen Ziffer 2.3). Allerdings ist dieser Betrag bereits ab mm.2021 zu berücksichtigen (vgl. hinten E. 14.1). 13.4.3. Es ergeben sich somit Existenzminima der Klägerin wie folgt: Phasen I - IV: Grundbetrag Fr. 400.00 Wohnkosten Fr. 250.00 Krankenkasse Fr. 47.00 Fr. 697.00 Phasen V und VI: Fr. 897.00; Phasen VII und VIII: Fr. 950.00 (jeweils un- verändert gegenüber der Vorinstanz). - 24 - 14. 14.1. 14.1.1. 14.1.1.1. Im angefochtenen Entscheid (E. 5.4) wurde davon ausgegangen, dass bei der Klägerin, welche unentgeltlich an der [...] in Q. wohne, keine Wohnkos- ten anfielen. Ab Beschulung der Klägerin im August 2025, ab welchem Zeit- punkt der Kindsmutter ein Einkommen von Fr. 2'500.00 anzurechnen sei, sei nicht mehr damit zu rechnen, dass sie mit der Klägerin weiterhin unent- geltlich werde wohnen können. Es sei der Mutter dann der vom Beklagten zugestandene Mietzins von Fr. 1'500.00 anzurechnen. 14.1.1.2. Zur Frage der Wohnkosten der Kindsmutter wird in der Berufung (S. 13 f.) unter Hinweis auf einen Mietvertrag (Berufungsbeilage 13) ausgeführt, die vorherige Mieterschaft habe ab März 2014 einen Mietzins (inkl. Nebenkos- ten) von Fr. 1'400.00 bezahlt. Weil der Beklagte sich im fünften Schwan- gerschaftsmonat getrennt und er gewollt habe, dass die Kindsmutter "so- fort" ausziehe, sei sie "notfallmässig" in die freie 2,5-Zimmerwohnung der Mutter (Grossmutter) gezogen. Diese sei so gütig gewesen und habe die schwangere Kindsmutter "zinsfrei" in die Wohnung gelassen. Allerdings habe die Grossmutter die Wohnung per 30. September 2022 gekündigt und verlange Mietzins. Es sei deshalb mit Wohnkosten von Fr. 1'450.00 zu rechnen. 14.1.1.3. Der Beklagte bestreitet in der Berufungsantwort (S. 18), dass die Kindsmut- ter ab Oktober 2022 einen Mietzins bezahlen müsse. 14.1.2. Zwar können aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes im Notbedarf grund- sätzlich nur diejenigen Auslagen berücksichtigt werden, die der betreffen- den Partei nachweislich effektiv anfallen (BGE 5A_452/2010 E. 4.3.2; 5A_177/2010 E. 5.2, m.Hw.). Gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre sollen indessen freiwillige Leistungen Dritter, die dem Willen des Zu- wendenden nach einzig dem Empfänger zugutekommen sollen, diesem nicht als Einkommen angerechnet werden. Andernfalls kämen sie indirekt einer anderen Person zu als derjenigen, für die sie tatsächlich bestimmt sind (BGE 128 III 161 E. 2c/aa; BÜCHLER/RAVEANE, in: FamKommentar Scheidung, Band I, 4. Aufl., Bern 2022, N. 36 zu Art. 125 ZGB; HAUS- HEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rn. 01.44 und 05.76). Dasselbe muss gelten, wenn eine Partei durch Leis- tungen Dritter von bestimmten Ausgaben entlastet wird. Entsprechend sind bei der Kindsmutter in allen Phasen die von ihr geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 1'450.00 bzw. im Ergebnis Fr. 1'200.00 - 25 - (nach Abzug des Wohnkostenbeitrags der Klägerin von Fr. 250.00 [vorne E. 13.4]) anzurechnen, insbesondere auch in der Zeit, in der ihr die Wohn- kosten von ihrer Mutter erlassen wurden. 14.2. Ohne nähere Begründung wird in der Berufung (S. 16) für die ganze Zeit der Unterhaltsfestsetzung von Krankenkassenkosten der Kindsmutter von Fr. 433.00 ausgegangen. Es wird aber nicht dargetan, weshalb entgegen der Annahme der Vorinstanz (E. 5.4) nicht erst ab August 2033 (Einkom- men der Kindsmutter aus 80 %-Pensum) vom Wegfall der bis dahin berück- sichtigten Prämienverbilligung auszugehen ist. 14.3. Im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt bzw. dem massgeblichen Bedarf der Kindsmutter werden in der Berufung (S. 16) Kosten für "Hausrat- & Privathaftpflicht" (Fr. 298.00) und für "Kommunikation, Internet, TV, Handy" (Fr. 165.00) eingesetzt. Dazu ist festzuhalten, dass Auslagen für Telecom und Privatversicherungen beim betreibungsrechtlichen Existenz- minimum im Grundbetrag inbegriffen sind (vgl. SchKG-Richtlinien Ziff. I) und erst im Rahmen des erweiterten familienrechtlichen Existenzminimums eine zusätzliche "Kommunikations- und Versicherungspauschale" gewährt werden kann (BGE 5A_745/2022 E. 3.3). Wie bereits in E. 13.4.1 ausge- führt, liegen aber keine finanziellen Verhältnisse vor, welche eine Erweite- rung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums um einen solchen Pos- ten erlauben würden. 14.4. In der Berufung (S. 16, 19 ff.) findet sich auch keine Begründung dafür, weshalb im Bedarf der Kindsmutter von den im angefochtenen Entscheid berücksichtigten (teilweise) abweichende Steuerbeträge (neben dem Steu- eranteil der Klägerin von Fr. 50.00 [vgl. BGE 147 III 457]) einzusetzen wä- ren. 14.5. Es ergeben sich Existenzminima der Kindsmutter (ohne Steuern) wie folgt: Phasen I - III: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'450.00 ./. Wohnkostenanteil Kind Fr. 250.00 Krankenkasse Fr. 205.00 Fr. 2'605.00 Phasen IV - VI: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'450.00 ./. Wohnkostenanteil Kind Fr. 250.00 - 26 - Krankenkasse Fr. 205.00 Berufsauslagen Fr. 200.00 Fr. 2'805.00 Phasen VII - VIII: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'450.00 ./. Wohnkostenanteil Kind Fr. 250.00 Krankenkasse Fr. 434.00 Berufsauslagen Fr. 280.00 Fr. 3'114.00 15. In der Berufung (S. 16 – 23) werden unter jeweils allgemeinem Hinweis auf die Erwägungen 6.1 bis 6.8 des angefochtenen Entscheids für die verschie- denen Phasen Unterhaltsbeiträge berechnet bzw. hergeleitet. Diese Be- rechnungen erfolgen nach einer Methode, welche von der vorinstanzlich zur Anwendung gebrachten und in den Erwägungen 4 – 6 des angefochte- nen Entscheids detailliert dargestellten abweicht. Allerdings werden in der Berufung keine konkreten Ausführungen zu der darin verwendeten Me- thode oder zur Unrichtigkeit des Vorgehens der Vorinstanz gemacht. So- weit in diesen Ausführungen der Berufung konkrete Einkommens- oder Be- darfszahlen angeführt werden, welche von den dem angefochtenen Ent- scheid zugrundliegenden abweichen, wurde darauf bereits in den vorste- henden Erwägungen eingegangen. Unzutreffend sind die Beanstandungen in der Berufung (S. 17 - 22), wo- nach im vorinstanzlichen Entscheid in den Phasen III - VIII ohne Begrün- dung ein Existenzminimum des Beklagten von Fr. 3'495.00 anstelle von Fr. 3'110.00 angenommen worden sei. Die Begründung dafür findet sich in E. 5.3 des angefochtenen Entscheids (neu: Kosten Arbeitsweg, wovon im Übrigen auch in der Berufung selber an anderer Stelle [S. 15] ausgegangen wird). Gleiches gilt für die in der Berufung jeweils an gleicher Stelle als nicht nachvollziehbar und nicht begründet gerügten Barunterhaltsbeträge von Fr. 497.00, Fr. 697.00, 647.00 und Fr. 700.00. Diese Beträge wurden von der Vorinstanz in E. 5.2 detailliert begründet (vgl. auch vorne E. 13). 16. In Anlehnung an die im Übrigen nicht substantiiert beanstandete Vorge- hensweise der Vorinstanz ergeben sich die folgenden Unterhaltsbeiträge: Phase I (tt.mm. 2021 bis 31. Dezember 2021; Geburt Klägerin bis Erhöhung Lohn Beklagter): Bei einem Überschuss von Fr. 1'073.00 beim Beklagten, einem Manko bei der Kindsmutter von Fr. 2'605.00 sowie einem ungedeckten Barbedarf der Klägerin von Fr. 497.00 beträgt der Unterhaltsbeitrag Fr. 1'073.00 (Fr. 497.00 + Fr. 576.00 Betreuungsunterhalt [= verbleibender Überschuss beim Beklagten]). - 27 - Es bleibt beim Unterhaltsbeitrag gemäss angefochtenem Entscheid. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen Fr. 2'029.00. Phase II (1. Januar 2022 bis 28. Februar 2022 [Stellenwechsel des Beklagten]): Bei einem Überschuss von Fr. 1'421.00 beim Beklagten, einem Manko bei der Kindsmutter von Fr. 2'605.00 sowie einem ungedeckten Barbedarf der Klägerin von Fr. 497.00 beträgt der Unterhaltsbeitrag Fr. 1'421.00 (Fr. 497.00 + Fr. 924.00 Betreuungsunterhalt [= verbleibender Überschuss beim Beklagten]). Es bleibt beim Unterhaltsbeitrag gemäss angefochtenem Entscheid. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen Fr. 1'681.00. Phase III (1. März 2022 bis 31. Juli 2025 [Beginn Beschulung der Klägerin]): Bei einem Überschuss von Fr. 1'773.00 beim Beklagten, einem Manko bei der Kindsmutter von Fr. 2'605.00 sowie einem ungedeckten Barbedarf der Klägerin von Fr. 497.00 beträgt der Unterhaltsbeitrag Fr. 1'773.00 (Fr. 497.00 + Fr. 1'276.00 Betreuungsunterhalt [= verbleibender Überschuss beim Beklagten]). Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen Fr. 1'329.00. Phase IV (1. August 2025 bis tt.mm. 2031 [Vollendung 10. Altersjahr Klägerin]): Bei einem Überschuss von Fr. 1'593.00 beim Beklagten ergibt sich nach Deckung des Mankos bei der Kindsmutter von Fr. 305.00 (Fr. 2'500.00 – Fr. 2'805.00) und des ungedeckten Barbedarfs der Klägerin von Fr. 497.00 ein verbleibender Über- schuss von Fr. 791.00. Wird der um die Steuern von Fr. 370.00 (Beklagter Fr. 220.00; Klägerin Fr. 50.00, Kindsmutter Fr. 100.00) reduzierte Überschuss (Fr. 421.00) zu 25 % mit Fr. 105.00 der Klägerin zugewiesen, ergibt sich ein Un- terhaltsbeitrag für die Klägerin von Fr. 1'057.00 (Fr. 497.00 + Fr. 50.00 [Steueran- teil Klägerin] + Fr. 105.00 + Fr. 305.00 + Fr. 100.00 [Steueranteil Kindsmutter]). Phase V (tt.mm. 2031 bis 28. Februar 2033 [Erhöhung der Kinderzulage]): Bei einem ungedeckten Barbedarf der Klägerin von neu Fr. 697.00 reduziert sich bei im Übrigen unveränderten Parametern der nach Deckung der Steuern verblei- bende Überschuss auf Fr. 221.00 und der 25 %-Anteil der Klägerin daran auf Fr. 55.00. Es ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag für die Klägerin von Fr. 1'207.00 (Fr. 697.00 + Fr. 50.00 [Steueranteil Klägerin] + Fr. 55.00 + Fr. 305.00 + Fr. 100.00 [Steueranteil Kindsmutter]). Phase VI (1. März 2033 bis 31. Juli 2033 [Eintritt der Klägerin in die Sekundar- stufe]): Der ungedeckte Barbedarf der Klägerin beträgt Fr. 647.00 und der verbleibende Überschuss des Beklagten (bei wiederum im Übrigen unveränderten Parametern) Fr. 271.00. Es resultiert ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'170.00 (Fr. 647.00 + Fr. 50.00 [Steueranteil Klägerin] + Fr. 68.00 + Fr. 305.00 + Fr. 100.00 [Steueranteil Kindsmutter]). - 28 - Phase VII (1. August 2033 bis tt.mm. 2039 [Volljährigkeit der Klägerin]): Es bleibt beim von der Vorinstanz festgesetzten Unterhalt: Die Kindesmutter ver- mag ihren Bedarf samt Steuern (neu Fr. 250.00) aus eigenen Mitteln zu decken. Nach Abzug von Steuern von Fr. 370.00 (Fr. 320.00 Beklagter; Fr. 50.00 Klägerin) und des ungedeckten Barbedarfs der Klägerin von Fr. 700.00 vom Überschuss des Beklagten (Fr. 1'593.00) verbleibt ein Betrag von Fr. 523.00, welcher mit Fr. 130.00 (25 %) der Klägerin zugewiesen wird. Daraus resultiert der Unterhaltsbetrag von Fr. 880.00 (Fr. 700.00 + Fr. 50.00 + Fr. 130.00). Phase VIII (ab tt.mm. 2039 [ab Volljährigkeit] bis zum Ende einer angemessenen Erstausbildung): In dieser Phase beträgt der Überschuss beim Beklagten vor Abzug der Steuern Fr. 1'773.00 (wie im vorinstanzlichen Entscheid). Der Überschuss bei der Kinds- mutter beträgt Fr. 1'886.00 (Fr. 5'000.00 – Fr. 3'114.00). Es rechtfertigt sich, den ungedeckten Barbedarf der Klägerin von 700.00 wie gemäss dem angefochtenen Entscheid zu gleichen Teilen zwischen der Kindsmutter und dem Beklagten aufzu- teilen, so dass der letztere zur Bezahlung von Fr. 350.00 zu verpflichten ist. 17. 17.1. 17.1.1. Im angefochtenen Entscheid wurde der Beklagte berechtigt erklärt, die bis Ende Mai 2022 an den Bar-und Betreuungsunterhalt bezahlten Beträge von Fr. 26'172.00 in Abzug zu bringen. 17.1.2. In der Berufung (S.23) wird dies als "grösster rechtswidrigster Punkt" des Entscheids bezeichnet. Das Gericht lasse ausser Acht, dass der zuerst be- rufene Vermittler, O., Fachstelle persönliche Beratung, U. vom Gericht auf- gefordert worden sei, die Unterhaltsbeiträge gemeinsam mit den Eltern zu ermitteln. Bei der Berechnung von O. gemäss Excelsheet-Berechnungs- blatt habe sich ein Unterhaltsbetrag von Fr. 1'542.00 ergeben. Ein Antrag der Kindsmutter auf materielle Hilfe im Oktober 2020 sei gutgeheissen wor- den. Weiter habe die zuständige Sozialarbeiterin den Anspruch (Existenz- minimum) für die Kindsmutter und das Kind auf Fr. 1'509.00 berechnet. Die Kindsmutter habe bis im Juli 2021 Sozialhilfe bezogen, da der Beklagte den Unterhaltsvertrag sowie die Unterhaltsbeiträge verweigert habe. Erst ab Juli 2021 habe er nach den Berechnungen von O. Fr. 1'542.00 bezahlt. Nach der Strafanzeige der Kindsmutter vom 11. Februar 2021 habe er zu- sätzlich Fr. 200.00 Kinderzulagen bezahlt. Ab Oktober 2021 bis am 19. Ok- tober 2022 habe der Beklagte dann monatlich neu Fr. 1'742.00 bezahlt. Wenn der Beklagte berechtigt werde, die bis Ende Mai 2022 an den Bar- und Betreuungsunterhalt gezahlten Beträge von Fr. 26'172.00 in Abzug zu bringen, seien der Klägerin auch der bezahlte, respektive bereits erhaltene Bar- und Betreuungsunterhalt zu gewähren. Andernfalls sei aufgrund der - 29 - neuen Berechnungen der Kindsmutter, erst der effektiv, rückwirkend be- zahlte Bar- und Betreuungsunterhalt in Abzug zu bringen. Alles andere sei zum Nachteil der Klägerin und vor allem rechtswidrig. 17.1.3. Wie der Beklagte in der Berufungsantwort (S. 25) zutreffend ausführt, wer- den in der Berufungsantwort die durch den Beklagten an den Unterhalt er- folgten Zahlungen von Fr. 26'172.00 nicht bestritten. Bei Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen für die Vergangenheit ist zu berücksichtigen, was der Pflichtige in der Vergangenheit bereits geleistet hat. Die bereits erbrachten Leistungen müssen im Urteil beziffert werden oder sich zumindest in Ver- bindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben, um die Vollstreckbarkeit des Unterhaltsanspruchs im Rah- men eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu gewährleisten (BGE 135 III 315). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass im angefochtenen Entscheid klar festgehalten wurde, in welchem Umfang der Beklagte in der Vergan- genheit seinen Unterhaltspflichten nachgekommen ist. 18. 18.1. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. Sie hat sich dabei auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO gestützt, wonach in familienrechtlichen Verfahren die Prozess- kosten nach Ermessen verteilt werden können. Zudem sei das Nichtzustan- dekommen eines Unterhaltsvertrages nicht vom Beklagten verursacht wor- den. 18.2. In der Berufung wird beantragt, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Die Kindsmutter habe mit ihrer Eingabe vom 8. Juni 2021 den alleinunter- schriebenen Unterhaltsvertrag beim Familiengericht Rheinfelden einge- reicht und um Genehmigung gebeten. Der Beklagte habe den Unterhalts- vertrag verweigert, keinen Gegenvorschlag erhoben und Unterhaltszahlun- gen wie auch Kinderzulagen verweigert. 18.3. Allein der Umstand, dass der Beklagte einem von der Kindsmutter vorge- schlagenen Unterhaltsvertrag nicht zugestimmt und keinen Kinderunterhalt bezahlt hat, vermag ein Abweichen von der gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO praxisgemäss im erstinstanzlichen Verfahren erfolgenden hälftigen Auflage der Prozesskosten nicht zu begründen. In diesem Punkt ist die Be- rufung somit abzuweisen. 18.4. Auf jeden Fall könnte der Kindsmutter, wie von ihr in der Berufung (S. 25) (unter Bezugnahme auf E. 13.3 des angefochtenen Entscheids) verlangt, - 30 - keine Parteientschädigung von Fr. 1'920.00 zugesprochen werden. Ge- mäss Art. 95 Abs. 3 ZPO gelten als Parteientschädigung (a) der Ersatz notwendiger Auslagen, (b) die Kosten für eine berufsmässige Vertretung und (c) in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. Es ist nicht ersichtlich, dass vorliegend besondere Gründe gegeben wäre, welche das Zusprechen einer Parteientschädigung rechtfertigen könnten. 19. Im Rechtsmittelverfahren sind auch in familienrechtlichen Angelegenheiten die Prozesskosten praxisgemäss nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen (Art. 106 ZPO). Die Klägerin unterliegt mit der von der Kindsmutter für sie erhobenen Berufung weitestgehend. Die auf Fr. 3'500.00 festzuset- zende Spruchgebühr (Art. 96 ZPO i.V.m. § 7 Abs. 4 und Abs. 6 VKD) sind somit der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin hat dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beklagten (vgl. AGVE 2013 Nr. 77 S. 400 f.; BGE 5A_754/2013 E. 5) zudem seine zweit- instanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen. Letztere sind ausgehend von ei- ner Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhand- lung (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 sowie der Mehrwertsteuer auf Fr. 1'993.00 festzusetzen. 20. Beide Parteien beantragen für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Unter Berücksichtigung ihrer offensichtlichen Bedürftigkeit i.S. von Art. 117 ZPO ist die unentgeltliche Rechtspflege beiden Parteien zu gewähren, soweit das Gesuch des Beklagten in Bezug auf die Gerichts- kosten nicht gegenstandslos geworden ist. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin, werden die Ziffer 1, 1.1. und 1.2. des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Rhein- felden vom 30. August 2022 aufgehoben durch folgende Bestimmungen ersetzt (Änderungen kursiv): 1. 1.1. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin monatliche Unterhaltsbei- träge rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig, jeweils zuzüglich Kinderzu- lage, wie folgt zu bezahlen: - 31 - Fr. 1'073.00 rückwirkend ab tt.mm. 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (wovon Fr. 497.00 Barunterhalt und Fr. 576.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 1'421.00 rückwirkend vom 1. Januar 2022 bis zum 28. Februar 2022 (wovon Fr. 497.00 Barunterhalt und Fr. 924.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 1'773.00 vom 1. März 2022 bis zum 31. Juli 2025 (wovon Fr. 497.00 Barunterhalt und Fr. 1'276.00 Betreuungs- unterhalt) Fr. 1'057.00 vom 1. August 2025 bis zum tt.mm. 2031 (wovon Fr. 652.00 Barunterhalt und Fr. 405.00 Betreuungsunter- halt) Fr. 1'207.00 vom tt.mm. 2031 bis zum 28. Februar 2033 (wovon Fr. 802.00 Barunterhalt und Fr. 405.00 Betreuungsun- terhalt) Fr. 1'170.00 vom 1. März 2033 bis 31. Juli 2033 (wovon 765.00 Barunterhalt und Fr. 405.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 880.00 vom 1. August 2033 bis zum tt.mm. 2039 (Barunter- halt) Fr. 350.00 ab tt.mm. 2039 bis zum Ende einer angemessenen Erstausbildung (Barunterhalt) 1.2. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlten der Klägerin vom mm.2021 bis und mit Dezember 2021 monatlich Fr. 2'029.00, von Januar 2022 bis und mit Februar 2022 monatlich Fr. 1'681.00 und von März 2022 bis Juli 2025 Fr. 1'329.00. 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wer- den kann. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00 wird der Klägerin auferlegt. Sie wird zufolge der der Klägerin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Be- klagten die für das Berufungsverfahren gerichtlich festgesetzten zweitin- stanzlichen Anwaltskosten von Fr. 1'993.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. 5. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsver- fahren wird gutgeheissen. - 32 - 6. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungs- verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und lic. iur. Roland Egli, Rechtsanwalt, Bülach, wird zu seinem unentgeltli- chen Rechtsvertreter bestellt. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 28. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Brunner Donauer