4. Ausgangsgemäss ist dem Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen und die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 900.00 (§ 11 Abs. 1 i.V.m. 7 Abs. 1 und 3 VKD) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist im obergerichtlichen Verfahren mangels Erstattung einer Beschwerdeantwort kein Aufwand erwachsen, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 900.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.