Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr liegt im gesetzlich vorgesehenen Rahmen und ist demzufolge nicht zu beanstanden. Die für das Schlichtungsverfahren veranschlagte Pauschale von Fr. 300.00 ist ebenfalls tarifgemäss (vgl. § 6 Abs. 1 VKD) und somit nicht zu beanstanden. -9- 3.3. Zusammenfassend erweist sich der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 9. September 2022 als korrekt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde des Beklagten vom 20. Oktober 2022 abzuweisen ist.