3.2.3. Soweit der Beklagte geltend macht, es sei schleierhaft, weshalb die Vorinstanz definitive Rechtsöffnung erteile, da es an einem gültigen Rechtsöffnungstitel fehle, gilt es Folgendes festzuhalten: Vorliegend hat die Vorinstanz nicht definitive Rechtsöffnung erteilt, sondern eine Anerkennungsklage i.S.v. Art. 79 SchKG teilweise gutgeheissen und in diesem Rahmen den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes C. vom 14. Juli 2021 beseitigt (act. 27), wozu sie ohne weiteres berechtigt war.