209 Abs. 3 ZPO berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht. Vorliegend ist das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 Abs. 1 ZPO anwendbar. Der Bezirksgerichtspräsident entscheidet Angelegenheiten und Streitigkeiten in diesen Verfahren, wenn sie nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind (vgl. § 6 Abs. 1 lit. a EG ZPO/AG). Entgegen den Ausführungen des Beklagten war der vorinstanzliche Gerichtspräsident somit sachlich zur Beurteilung der streitgegenständlichen Forderung zuständig. -8-