3.2. 3.2.1. Dem Entscheidverfahren vor Vorinstanz ging ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter des Kreises V gemäss Art. 197 ZPO mit entsprechenden Schlichtungsverhandlung vom 7. Dezember 2021 voraus (KB 1 und 3). Ein Entscheid nach Art. 212 Abs. 1 ZPO wurde mangels Antrags der Klägerin nicht gefällt. Der Beklagte erschien nicht zur Schlichtungsverhandlung und lehnte den ihm schriftlich unterbreiteten Urteilsvorschlag gemäss Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 ab (KB 2). Am 22. Dezember 2021 stellte der Friedensrichter des Kreises V dem Kläger die Klagebewilligung nach Art. 211 Abs. 2 lit. b ZPO zu. (KB 1). Gemäss Art. 209 Abs. 3