3. 3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Parteien einen Werkvertrag betreffend Waschmaschinenreparatur abgeschlossen haben. Die streitgegenständliche Forderung resultiert aus Arbeiten, welche am 23. und 30. März 2021 von der Klägerin getätigt wurden. Der von ihr mit Rechnung vom 16. April 2021 geltend gemachte Betrag belief sich auf Fr. 424.90 (Klagbeilage [KB] 11). Der Beklagte entrichtete am 7. Mai 2021 Fr. 194.65 und bestritt, den darüberhinausgehenden Betrag (KB 12 und 13). Die Klägerin mahnte ihn in der Folge am 2. und 21. Juni 2021, wobei sie jeweils Fr. 40.00 Mahngebühren berechnete (KB 8 und 9).