derung von unter Fr. 5.000.00. Diese liege ausschliesslich beim Friedensrichter. Weshalb die Vorinstanz definitive Rechtsöffnung erteilt habe, sei schleierhaft, zumal es an einem gültigen Rechtsöffnungstitel fehle. Sie übersehe zudem, dass der Eingabe vom 6. September 2022 zwei Quittungen beigelegen hätten, wonach der Beklagte Zahlungen in Höhe von Fr. 950.00 gegenüber der Klägerin geleistet habe. Sie stelle absichtlich ein falsches Rechtsbegehren von Fr. 270.25, wovon nachweislich Fr. 250.00 bereits früher bezahlt worden seien. Von der Restforderung seien nur noch Fr. 20.25 offen. Im Übrigen seien die Gerichtsgebühren von Fr. 1'200.00 masslos übersetzt und entsprechend zu reduzieren.