diese Klageänderung sei zulässig. Die Rechnung vom 16. April 2021 enthalte den Wortlaut "Zahlungskonditionen: 10 Tage 2 % Skonto, 30 Tage rein netto", hierbei handle es sich um eine verzugszinsauslösende Mahnung. Nachdem keine Hinweise zum Zustelldatum der Rechnung bestünden, sei von einer Zustellung bis zum 6. Mai 2021 auszugehen. An diesem Tag habe der Beklagte die Rechnung gegenüber der Klägerin moniert. Insofern sei von einem Fristenbeginn am 7. Mai 2021 und einem Ende der Zahlungsfrist am 5. Juni 2021 auszugehen. Somit habe sich der Beklagte ab dem 6. Juni 2021 in Verzug befunden und schulde der Klägerin Verzugszins von 5 % auf Fr. 230.25.