2. 2.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Entscheids fest, die geltend gemachte Forderung von Fr. 230.25 aus der Rechnung vom 16. April 2021 sowie die Mahngebühren von insgesamt Fr. 80.00 seien ausgewiesen und die Klage in diesem Umfang gutzuheissen. Die vom Beklagten vorgebrachten Zahlungen bezögen sich auf andere Rechnungen aus den Jahren 2019 und 2020. Die Klägerin habe mit angepasstem Rechtsbegehren Verzugszins von 5 % seit 16. Mai 2022 auf Fr. 270.25 beantragt; diese Klageänderung sei zulässig.