Soweit der Beklagte vor dem Obergericht erstmals vorbringt, gar nicht zur vorinstanzlichen Verhandlung vorgeladen worden zu sein, macht er einen Verstoss gegen einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz geltend, welcher trotz Novenschranke gerügt werden kann (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Der Beklagte bezog sich im Schreiben vom 6. September 2022 explizit auf die auch an ihn adressierte Vorladung, die ihm am 11. August 2022 polizeilich zugestellt wurde, was er mit seiner Unterschrift bestätigte (act. 16 ff.). Demnach wurde er entgegen seinen Ausführungen zur vorinstanzlichen Verhandlung vorgeladen. -6-