1.2.2. Die Ausführungen des Beklagten, wonach kein Urteil des Friedensrichters bestehe, da dessen Vergleichsvorschlag durch ihn abgelehnt worden sei und es sich beim vorinstanzlichen Gerichtspräsidenten nicht um den verfassungsmässigen Richter handle, weil dieser Zürcher sei, stellen unzulässige Noven dar, da sie vor Vorinstanz noch nicht getätigt worden waren (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Soweit der Beklagte vor dem Obergericht erstmals vorbringt, gar nicht zur vorinstanzlichen Verhandlung vorgeladen worden zu sein, macht er einen Verstoss gegen einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz geltend, welcher trotz Novenschranke gerügt werden kann (vgl. E. 1.2.1 hiervor).