Da der Richter das Prozessrecht von Amtes wegen anzuwenden hat, können Verstösse gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze wie die Verletzung des Gehörsanspruchs in jedem Verfahrensstadium gerügt werden und Tatsachen sowie Beweismittel, die sich auf die Verletzung von solchen Verfahrensgrundsätzen beziehen, sind im Rechtsmittelverfahren trotz des Novenverbots zulässig und beachtlich (Entscheide der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.186 vom 3. Januar 2023 E. 3.1.4, ZSU.2017.177 vom 13. September 2017 E. 4.2; ALFRED BÜHLER, Das Novenrecht im neuen aargauischen Zivilprozessrecht, 1986, S. 85;