3.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.00 werden dem Beklagten auferlegt und im Umfang der Entscheidgebühr von Fr. 900.00 mit dem Vorschuss der Klägerin von Fr. 900.00 verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 1'200.00 direkt zu ersetzen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Der Beklagte erhob gegen diesen ihm am 22. September 2022 zugestellten Entscheid (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_23/2023 vom 3. Februar 2023) am 20. Oktober 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit nachfolgenden Rechtsbegehren: