Gestützt auf Art. 68 Abs. 2 SchKG ist die Klägerin berechtigt, die Kosten des Betreibungsverfahrens (insbesondere die Betreibungskosten von Fr. 33.30) von den Zahlungen des Beklagten in der vorliegenden Betreibung vorab zu erheben. 3. 3.1. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 900.00 b) der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 (von der Klägerin bereits bezogen) Total Fr. 1'200.00 -4-