Der Beklagte blieb der Hauptverhandlung vom 9. September 2022 ohne jegliche Nachricht fern. 2.4. Mit Entscheid vom 9. September 2022 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Baden wie folgt: " 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 230.25 nebst Zins zu 5 % seit 6. Juni 2021, Fr. 40.00 nebst Zins seit 6. Juli 2021 sowie Fr. 40.00 zu bezahlen. 1.2. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes C. (Zahlungsbefehl vom 14. Juli 2021) wird beseitigt.