1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. XXX des Betreibungsamtes C. vom 14. Juli 2021 für einen Betrag von Fr. 270.25 zzgl. 5 % Zins seit 16. April 2021 und Mahngebühren von Fr. 40.00. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 16. August 2021 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit unbegründeter Klage vom 17. Januar 2022 (Postaufgabe) stellte die Klägerin beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden die folgenden Rechtsbegehren: