Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZVE.2022.52 / ik (VZ.2022.6) Art. 66 Entscheid vom 28. April 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A. AG_____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. XXX des Betrei- bungsamtes C. vom 14. Juli 2021 für einen Betrag von Fr. 270.25 zzgl. 5 % Zins seit 16. April 2021 und Mahngebühren von Fr. 40.00. Der Beklagte er- hob gegen den ihm am 16. August 2021 zugestellten Zahlungsbefehl glei- chentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit unbegründeter Klage vom 17. Januar 2022 (Postaufgabe) stellte die Klägerin beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden die folgenden Rechtsbegehren: " 1. In der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes C. sei hiermit gestützt auf die nachstehend aufgeführten Unterlagen folgender Betrag ausste- hend: Fr. 270.25 Rechnung RE-YYY (abzüglich Teilzahlung von Fr. 194.65) Fr. 13.50 Verzugszinsen seit 16.04.2021, Verzugszinssatz 5 % p.a. Fr. 40.00 Mahngebühren Fr. 33.30 Betreibungskosten Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes C., Ausst. Zlg.befehl 2. In der Betreibung Nr. XXX des Beitreibungsamtes C. sei der Rechtsvor- schlag aufzuheben. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten der beklagten Partei." 2.2. Mit Eingabe vom 6. September 2022 (Postaufgabe) stellte der Beklagte fol- gende Rechtsbegehren: " 1. Auf die Klage sei mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 2. Eventuell: Die Klage sei abzuweisen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin." 2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. September 2022 änderte die Klä- gerin ihr Rechtsbegehren wie folgt (Änderungen unterstrichen): -3- " 1. In der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes C. sei hiermit gestützt auf die nachstehend aufgeführten Unterlagen folgender Betrag ausste- hend: Fr. 270.25 RE-YYY (abzüglich Teilzahlung von Fr. 194.65), zzgl. Verzugs- zinsen zu 5 % p.a. seit 16.05.2021 Fr. 40.00 Mahngebühren Fr. 33.30 Betreibungskosten Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes C., Ausst. Zlg.befehl 2. In der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes C. sei der Rechtsvor- schlag aufzuheben. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten der beklagten Partei." Der Beklagte blieb der Hauptverhandlung vom 9. September 2022 ohne jegliche Nachricht fern. 2.4. Mit Entscheid vom 9. September 2022 erkannte der Präsident des Bezirks- gerichts Baden wie folgt: " 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 230.25 nebst Zins zu 5 % seit 6. Juni 2021, Fr. 40.00 nebst Zins seit 6. Juli 2021 sowie Fr. 40.00 zu bezahlen. 1.2. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes C. (Zahlungsbefehl vom 14. Juli 2021) wird beseitigt. Gestützt auf Art. 68 Abs. 2 SchKG ist die Klägerin berechtigt, die Kosten des Betreibungsverfahrens (insbesondere die Betreibungskosten von Fr. 33.30) von den Zahlungen des Beklagten in der vorliegenden Betrei- bung vorab zu erheben. 3. 3.1. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 900.00 b) der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 (von der Klägerin bereits bezogen) Total Fr. 1'200.00 -4- 3.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.00 werden dem Beklagten auferlegt und im Umfang der Entscheidgebühr von Fr. 900.00 mit dem Vorschuss der Klägerin von Fr. 900.00 verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin den Be- trag von Fr. 1'200.00 direkt zu ersetzen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Der Beklagte erhob gegen diesen ihm am 22. September 2022 zugestellten Entscheid (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_23/2023 vom 3. Februar 2023) am 20. Oktober 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit nachfolgenden Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid des ordentlichen Gerichtspräsidenten vom 9.9.2022 sei in allen Punkten aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. (Parteientschädigung von Fr. 928.00 wird verlangt)." Ferner beantragte der Beklagte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung i.S.v. Art. 325 Abs. 2 ZPO zu erteilen. 3.2. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 wies der Instruktionsrichter des Ober- gerichts des Kantons Aargau das Gesuch des Beklagten um aufschie- bende Wirkung für die Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 9. September 2022 des Bezirksgerichts Baden ab. 3.3. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Be- schwerdeantwort wurde verzichtet. 3.4. Am 29. November 2022 liess sich der Beklagte unaufgefordert vernehmen, verurkundete weitere Unterlagen und beantragte erneut, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfahrensgegenstand bildet eine Forderung mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.00, weshalb der vorinstanzliche Entscheid gemäss Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist. 1.2. 1.2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven (DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 326 ZPO). Da der Richter das Prozessrecht von Amtes wegen anzuwenden hat, kön- nen Verstösse gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze wie die Verlet- zung des Gehörsanspruchs in jedem Verfahrensstadium gerügt werden und Tatsachen sowie Beweismittel, die sich auf die Verletzung von solchen Verfahrensgrundsätzen beziehen, sind im Rechtsmittelverfahren trotz des Novenverbots zulässig und beachtlich (Entscheide der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.186 vom 3. Januar 2023 E. 3.1.4, ZSU.2017.177 vom 13. September 2017 E. 4.2; ALFRED BÜHLER, Das Novenrecht im neuen aargauischen Zivilprozessrecht, 1986, S. 85; RAFAEL KLINGLER, Die Eventualmaxime in der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Diss. 2010, N. 209). 1.2.2. Die Ausführungen des Beklagten, wonach kein Urteil des Friedensrichters bestehe, da dessen Vergleichsvorschlag durch ihn abgelehnt worden sei und es sich beim vorinstanzlichen Gerichtspräsidenten nicht um den ver- fassungsmässigen Richter handle, weil dieser Zürcher sei, stellen unzuläs- sige Noven dar, da sie vor Vorinstanz noch nicht getätigt worden waren (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Soweit der Beklagte vor dem Obergericht erstmals vorbringt, gar nicht zur vorinstanzlichen Verhandlung vorgeladen worden zu sein, macht er einen Verstoss gegen einen wesentlichen Verfahrens- grundsatz geltend, welcher trotz Novenschranke gerügt werden kann (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Der Beklagte bezog sich im Schreiben vom 6. September 2022 explizit auf die auch an ihn adressierte Vorladung, die ihm am 11. Au- gust 2022 polizeilich zugestellt wurde, was er mit seiner Unterschrift bestä- tigte (act. 16 ff.). Demnach wurde er entgegen seinen Ausführungen zur vorinstanzlichen Verhandlung vorgeladen. -6- 1.3. 1.3.1. Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, der im Beschwerdeverfah- ren ohnehin nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 327 ZPO) und auf den jedenfalls kein absoluter Anspruch bestünde, gestattet nicht, die Rechtsmittelschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 analog). 1.3.2. Die Eingabe des Beklagten vom 29. November 2022 ist inkl. der damit auf- gelegten Belege vorliegend nicht zu berücksichtigen. In casu wurde von der Klägerin ohnehin keine Beschwerdeantwort eingeholt, weshalb kein Anlass bestand, die Rechtsschrift einzureichen. 2. 2.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Entscheids fest, die geltend ge- machte Forderung von Fr. 230.25 aus der Rechnung vom 16. April 2021 sowie die Mahngebühren von insgesamt Fr. 80.00 seien ausgewiesen und die Klage in diesem Umfang gutzuheissen. Die vom Beklagten vorgebrach- ten Zahlungen bezögen sich auf andere Rechnungen aus den Jahren 2019 und 2020. Die Klägerin habe mit angepasstem Rechtsbegehren Verzugs- zins von 5 % seit 16. Mai 2022 auf Fr. 270.25 beantragt; diese Klageände- rung sei zulässig. Die Rechnung vom 16. April 2021 enthalte den Wortlaut "Zahlungskonditionen: 10 Tage 2 % Skonto, 30 Tage rein netto", hierbei handle es sich um eine verzugszinsauslösende Mahnung. Nachdem keine Hinweise zum Zustelldatum der Rechnung bestünden, sei von einer Zustel- lung bis zum 6. Mai 2021 auszugehen. An diesem Tag habe der Beklagte die Rechnung gegenüber der Klägerin moniert. Insofern sei von einem Fris- tenbeginn am 7. Mai 2021 und einem Ende der Zahlungsfrist am 5. Juni 2021 auszugehen. Somit habe sich der Beklagte ab dem 6. Juni 2021 in Verzug befunden und schulde der Klägerin Verzugszins von 5 % auf Fr. 230.25. Die Mahngebühr von Fr. 40.00 sei ihm erst mit Mahnung vom 21. Juni 2021 in Rechnung gestellt worden und sei bis zum 5. Juli 2021 zahlbar gewesen. Entsprechend seien ab dem 6. Juli 2021 Verzugszinsen von 5 % auf die Mahngebühr von Fr. 40.00 geschuldet. Die Kosten des Zahlungsbefehls seien vom Beklagten zu tragen. Nachdem die Vorausset- zungen der Anerkennungsklage nach Art. 79 SchKG erfüllt seien, sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes C. zu beseitigen. 2.2. Der Beklagte brachte dagegen vor, dem vorinstanzlichen Gerichtspräsi- denten mangle es an der sachlichen Zuständigkeit zur Beurteilung der For- -7- derung von unter Fr. 5.000.00. Diese liege ausschliesslich beim Friedens- richter. Weshalb die Vorinstanz definitive Rechtsöffnung erteilt habe, sei schleierhaft, zumal es an einem gültigen Rechtsöffnungstitel fehle. Sie übersehe zudem, dass der Eingabe vom 6. September 2022 zwei Quittun- gen beigelegen hätten, wonach der Beklagte Zahlungen in Höhe von Fr. 950.00 gegenüber der Klägerin geleistet habe. Sie stelle absichtlich ein falsches Rechtsbegehren von Fr. 270.25, wovon nachweislich Fr. 250.00 bereits früher bezahlt worden seien. Von der Restforderung seien nur noch Fr. 20.25 offen. Im Übrigen seien die Gerichtsgebühren von Fr. 1'200.00 masslos übersetzt und entsprechend zu reduzieren. 3. 3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Parteien einen Werkvertrag betreffend Waschmaschinenreparatur abgeschlossen haben. Die streitgegenständli- che Forderung resultiert aus Arbeiten, welche am 23. und 30. März 2021 von der Klägerin getätigt wurden. Der von ihr mit Rechnung vom 16. April 2021 geltend gemachte Betrag belief sich auf Fr. 424.90 (Klagbeilage [KB] 11). Der Beklagte entrichtete am 7. Mai 2021 Fr. 194.65 und bestritt, den darüberhinausgehenden Betrag (KB 12 und 13). Die Klägerin mahnte ihn in der Folge am 2. und 21. Juni 2021, wobei sie jeweils Fr. 40.00 Mahn- gebühren berechnete (KB 8 und 9). 3.2. 3.2.1. Dem Entscheidverfahren vor Vorinstanz ging ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter des Kreises V gemäss Art. 197 ZPO mit entsprechen- den Schlichtungsverhandlung vom 7. Dezember 2021 voraus (KB 1 und 3). Ein Entscheid nach Art. 212 Abs. 1 ZPO wurde mangels Antrags der Klä- gerin nicht gefällt. Der Beklagte erschien nicht zur Schlichtungsverhand- lung und lehnte den ihm schriftlich unterbreiteten Urteilsvorschlag gemäss Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 ab (KB 2). Am 22. Dezember 2021 stellte der Friedensrichter des Kreises V dem Klä- ger die Klagebewilligung nach Art. 211 Abs. 2 lit. b ZPO zu. (KB 1). Gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO berechtigt die Klagebewilligung während dreier Mo- nate zur Einreichung der Klage beim Gericht. Vorliegend ist das verein- fachte Verfahren nach Art. 243 Abs. 1 ZPO anwendbar. Der Bezirksge- richtspräsident entscheidet Angelegenheiten und Streitigkeiten in diesen Verfahren, wenn sie nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind (vgl. § 6 Abs. 1 lit. a EG ZPO/AG). Entgegen den Ausführungen des Beklagten war der vorinstanzliche Gerichtspräsident somit sachlich zur Beurteilung der streitgegenständlichen Forderung zuständig. -8- 3.2.2. Der Schuldner trägt die Beweislast der Tilgung durch Zahlung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_6/2015 vom 22. Mai 2015 E. 4.2, FLAVIO LAR- DELLI/MEINRAD VETTER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 58 zu Art. 8 ZGB). Der Beklagte behauptet die Tilgung der Schuld und verweist diesbezüglich auf zwei Quittungen betreffend Zahlungen an die Klägerin in Höhe von Fr. 700.00 mit Ausführungsdatum 25. Oktober 2019 und Fr. 250.00 mit Ausführungsdatum 3. April 2020 (Beilage 1 und 2 zur Stellungnahme vom 6. September 2022). Die streitgegenständlichen Arbeiten erfolgten erst am 23. und 30. März 2021. Die Rechnung der Klä- gerin datiert vom 16. April 2021 (vgl. E. 3.1 hiervor), weshalb die Quittungen sich nicht darauf beziehen können. Dem Beklagten gelingt es nicht, die Til- gung der Schuld zu beweisen. 3.2.3. Soweit der Beklagte geltend macht, es sei schleierhaft, weshalb die Vorinstanz definitive Rechtsöffnung erteile, da es an einem gültigen Rechtsöffnungstitel fehle, gilt es Folgendes festzuhalten: Vorliegend hat die Vorinstanz nicht definitive Rechtsöffnung erteilt, sondern eine Anerken- nungsklage i.S.v. Art. 79 SchKG teilweise gutgeheissen und in diesem Rahmen den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungs- amtes C. vom 14. Juli 2021 beseitigt (act. 27), wozu sie ohne weiteres be- rechtigt war. 3.2.4. Zudem beanstandet der Beklagte die Höhe der vorinstanzlichen Gerichts- kosten. Die Kostenauflage an ihn selbst wird nicht beanstandet und ent- spricht Art. 106 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 207 Abs. 1 und 2 ZPO sowie der Praxis, wonach in der Regel bei der Kostenverteilung ein geringfügiges Ob- siegen bzw. Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten nicht berück- sichtigt wird (Urteile des Bundesgerichts 5D_182/2017 vom 31. Oktober 2018 E. 4.2.3, 4A_207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1). Die vorinstanzlichen Gerichtskosten setzen sich aus einer Entscheidge- bühr von Fr. 900.00 sowie einer Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 zusammen (act. 27). Die Gerichtsgebühr im vereinfachten Verfahren beträgt gemäss § 7 Abs. 1 VKD bei einem Streitwert bis Fr. 6'500.00 Fr. 900.00 + 11 % des Streitwerts und kann gemäss § 7 Abs. 3 VKD bei nur geringen Aufwendungen um bis zu 50 % vermindert werden. Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr liegt im gesetzlich vorgesehenen Rah- men und ist demzufolge nicht zu beanstanden. Die für das Schlichtungs- verfahren veranschlagte Pauschale von Fr. 300.00 ist ebenfalls tarifge- mäss (vgl. § 6 Abs. 1 VKD) und somit nicht zu beanstanden. -9- 3.3. Zusammenfassend erweist sich der Entscheid des Präsidenten des Be- zirksgerichts Baden vom 9. September 2022 als korrekt, weshalb die da- gegen erhobene Beschwerde des Beklagten vom 20. Oktober 2022 abzu- weisen ist. 4. Ausgangsgemäss ist dem Beklagten keine Parteientschädigung zuzuspre- chen und die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 900.00 (§ 11 Abs. 1 i.V.m. 7 Abs. 1 und 3 VKD) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist im obergerichtlichen Verfahren mangels Erstattung einer Beschwerdeantwort kein Aufwand erwachsen, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 900.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 10 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 28. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus