E. 2; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 76 zu Art. 84 SchKG). Da keine Streitigkeit i.S.v. Art. 1 ZPO vorliegt, wäre (auch) aus diesem Grund nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Klage nicht eingetreten ist. Demzufolge wäre die Beschwerde abzuweisen, wenn auf sie einzutreten wäre. 3. 3.1. Der Kläger ersucht mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.