Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Nachdem die geltend gemachten Forderungen des Klägers gegenüber dem Beklagten gemäss Klage bereits in vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden festgelegt sind, könnte er deren zwangsweise Vollstreckung nicht mittels einer zivilprozessualen Klage erwirken. Für die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen hätte er vielmehr den Weg der Schuldbetreibung zu beschreiten (Art. 38 Abs. 1 SchKG, Art. 335 Abs. 2 ZPO). Dies gilt auch für ihm zugesprochene Parteientschädigungen für Rechtsöffnungsverfahren, in denen er als Schuldner obsiegt hat (BGE 29 I 441 -5-