Insbesondere macht er nicht geltend, er sei im Besitz einer Klagebewilligung, die er der Vorinstanz auf Verlangen hätte nachreichen können resp. die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Nachreichung der Klagebewilligung verzichtet. Somit genügt die Eingabe des Klägers vom 16. September 2022 den in E. 2.1 hievor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.