2.3. Der Kläger wendet dagegen in seiner Beschwerde ein, der Vorinstanz habe nichts gefehlt, um seine Klage beurteilen zu können. Sie hätte die in der Klage aufgeführten Urteile aus dem Archiv holen können, da es sich bei allen Urteilen um solche der Vorinstanz handle, oder die Urteile nachträglich von ihm einverlangen können. Mit der Begründung in E. 2 des vorinstanzlichen Entscheids, wonach auf seine Klage wegen Fehlens der Klagebewilligung nicht einzutreten sei, setzt er sich aber nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere macht er nicht geltend, er sei im Besitz einer Klagebewilligung, die er der Vorinstanz auf Verlangen hätte nachreichen können resp.